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Wie beantragt man eine Exmatrikulation?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie beantragt man eine Exmatrikulation?
  2. Kann man sich zu jederzeit Exmatrikulieren?
  3. Wie lange dauert es sich zu Exmatrikulieren?
  4. Wann muss man sich exmatrikulieren lassen?
  5. Kann man nach Exmatrikulation weiter studieren?
  6. Was muss ich bei einer Exmatrikulation beachten?
  7. Kann man mitten im Semester exmatrikuliert werden?
  8. Welchen Grund für Exmatrikulation angeben?
  9. Werde ich Exmatrikulation Wenn ich keine Prüfung schreibt?
  10. Was sind Gründe für Exmatrikulation?
  11. Ist man nach Exmatrikulation noch versichert?
  12. Kann man ein Studium nach Exmatrikulation wieder aufnehmen?
  13. Kann man wieder studieren Wenn man exmatrikuliert wurde?
  14. Kann man nach Exmatrikulation nochmal studieren?
  15. Wird Exmatrikulation an Krankenkasse gemeldet?

Wie beantragt man eine Exmatrikulation?

Im Gegensatz zur Immatrikulation, bei der du dich am Anfang deines Studiums an einer Uni einschreibst, wirst du bei der Exmatrikulation aus der Liste der Studierenden gestrichen. Erst mit der Exmatrikulation verlierst du somit deinen Studentenstatus und dein Studium an der jeweiligen Uni gilt als beendet. Wer sein Studium offiziell zum Abschluss bringen oder an einer anderen Uni studieren möchte, hat zwei Möglichkeiten der Exmatrikulation: Entweder wirst du unter bestimmten Umständen automatisch exmatrikuliert (Exmatrikulation von Amts wegen) oder du kümmerst dich selbst darum (Exmatrikulation auf Antrag). Welche von den beiden Varianten für dich sinnvoller ist, kannst du von den jeweiligen Rahmenfaktoren abhängig machen.

Eine Exmatrikulation von Amts wegen liegt dann vor, wenn du von der Uni (meist automatisch) exmatrikuliert wirst. Sobald du z.B. deine letzte Prüfung bestanden und somit dein Studium offiziell erfolgreich abgeschlossen hast, erklärt die Uni-Verwaltung dein Studium in der Regel von selbst für beendet. Du bist dann noch bis zum Ende des Semesters, für das du dich zurückgemeldet hast, an der Uni eingeschrieben und wirst dann automatisch exmatrikuliert. Allerdings gibt es noch weitere Gründe, die zu einer Exmatrikulation von Amts wegen führen. So kann dich die Uni in Form einer Zwangsexmatrikulation ausschreiben, wenn...

  • du dich nicht ordnungsgemäß und fristgerecht zum nächsten Semester zurückmeldest,
  • du die erforderlichen Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt hast (Studiengebühren, Semesterbeitrag etc.). (Wende dich in diesem Fall so schnell wie möglich an das Studierendensekretariat, um die Gebühren ggf. nachzuzahlen und dich wieder offiziell in den Studiengang zu immatrikulieren.)
  • du eine Prüfungsfrist nicht eingehalten oder eine Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hast. Hast du im letzteren Fall eine Prüfung nach dem letzten regulären Wiederholungstermin nicht bestanden, verlierst du das Prüfungsrecht und kannst den Studiengang in den meisten Fällen bundesweit an keiner Uni oder Hochschule weiter studieren!
  • deine Adresse nicht ermittelt werden kann,
  • du je nach Bundesland innerhalb von zwei Jahren keinen Leistungsnachweis erbringst, der in der Prüfungs- oder Studienordnung des Faches vorgesehen ist.
  • du falsche Angaben bei deiner Bewerbung gemacht hast.
  • du keine Versicherungsbescheinigung deiner Krankenkasse eingereicht hast. (Das kann leicht passieren, wenn du keine Versicherungsgebühren zahlst. Du hast nach Erhalt des Briefes von Seiten der Uni meist zehn Tage Zeit, um die Versicherungsbescheinigung nachzureichen.)
  • du Drohungen oder Gewalttaten gegenüber Mitstudierenden, Dozenten oder der Uni selbst äußerst/begehst.

Gegen Fälle der Zwangsexmatrikulation kannst du ggf. klagen und einen so genannten „Härtefallantrag“ stellen, zum Beispiel, wenn du dich aus privaten Gründen nicht ausreichend auf eine Prüfung vorbereiten konntest. Kannst du diesen Umstand ausreichend und überzeugend belegen, gewährt dir die Uni unter Umständen noch einen letzten Prüfungsversuch.

Kann man sich zu jederzeit Exmatrikulieren?

Mit der Exmatrikulation enden auch die Berechtigungen und Zugänge zum Mail-Account. Exmatrikulierte Studierende sind nicht mehr Mitglieder der Universität . Die Benutzungsordnung des Regionalen Rechenzentrums (RRZ) gestattet nur Mitgliedern der Universität die Nutzung seiner Systeme. Eine Verlängerung von RRZ-Kennungen ist nicht möglich!

Lehrende und Studienbüros haben nach der Sperrung des Accounts weiter Zugriff auf die Leistungskonten zum Zweck des Eintragens von Noten bzw. der Erstellung von Abschlussdokumenten. Hierfür ist also keine Verlängerung der Kennung erforderlich.

Wie lange dauert es sich zu Exmatrikulieren?

Eine Exmatrikulation bedeutet das endgültige Verlassen der Universität z.B. nach Beendigung des Studiums oder bei Hochschulwechsel.

Ein entsprechender Antrag ist hierbei vom Studierenden selbst über unser Onlineportal zu stellen.

Wann muss man sich exmatrikulieren lassen?

Im Gegensatz zur Immatrikulation, bei der du dich am Anfang deines Studiums an einer Uni einschreibst, wirst du bei der Exmatrikulation aus der Liste der Studierenden gestrichen. Erst mit der Exmatrikulation verlierst du somit deinen Studentenstatus und dein Studium an der jeweiligen Uni gilt als beendet. Wer sein Studium offiziell zum Abschluss bringen oder an einer anderen Uni studieren möchte, hat zwei Möglichkeiten der Exmatrikulation: Entweder wirst du unter bestimmten Umständen automatisch exmatrikuliert (Exmatrikulation von Amts wegen) oder du kümmerst dich selbst darum (Exmatrikulation auf Antrag). Welche von den beiden Varianten für dich sinnvoller ist, kannst du von den jeweiligen Rahmenfaktoren abhängig machen.

Eine Exmatrikulation von Amts wegen liegt dann vor, wenn du von der Uni (meist automatisch) exmatrikuliert wirst. Sobald du z.B. deine letzte Prüfung bestanden und somit dein Studium offiziell erfolgreich abgeschlossen hast, erklärt die Uni-Verwaltung dein Studium in der Regel von selbst für beendet. Du bist dann noch bis zum Ende des Semesters, für das du dich zurückgemeldet hast, an der Uni eingeschrieben und wirst dann automatisch exmatrikuliert. Allerdings gibt es noch weitere Gründe, die zu einer Exmatrikulation von Amts wegen führen. So kann dich die Uni in Form einer Zwangsexmatrikulation ausschreiben, wenn...

  • du dich nicht ordnungsgemäß und fristgerecht zum nächsten Semester zurückmeldest,
  • du die erforderlichen Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt hast (Studiengebühren, Semesterbeitrag etc.). (Wende dich in diesem Fall so schnell wie möglich an das Studierendensekretariat, um die Gebühren ggf. nachzuzahlen und dich wieder offiziell in den Studiengang zu immatrikulieren.)
  • du eine Prüfungsfrist nicht eingehalten oder eine Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hast. Hast du im letzteren Fall eine Prüfung nach dem letzten regulären Wiederholungstermin nicht bestanden, verlierst du das Prüfungsrecht und kannst den Studiengang in den meisten Fällen bundesweit an keiner Uni oder Hochschule weiter studieren!
  • deine Adresse nicht ermittelt werden kann,
  • du je nach Bundesland innerhalb von zwei Jahren keinen Leistungsnachweis erbringst, der in der Prüfungs- oder Studienordnung des Faches vorgesehen ist.
  • du falsche Angaben bei deiner Bewerbung gemacht hast.
  • du keine Versicherungsbescheinigung deiner Krankenkasse eingereicht hast. (Das kann leicht passieren, wenn du keine Versicherungsgebühren zahlst. Du hast nach Erhalt des Briefes von Seiten der Uni meist zehn Tage Zeit, um die Versicherungsbescheinigung nachzureichen.)
  • du Drohungen oder Gewalttaten gegenüber Mitstudierenden, Dozenten oder der Uni selbst äußerst/begehst.

Gegen Fälle der Zwangsexmatrikulation kannst du ggf. klagen und einen so genannten „Härtefallantrag“ stellen, zum Beispiel, wenn du dich aus privaten Gründen nicht ausreichend auf eine Prüfung vorbereiten konntest. Kannst du diesen Umstand ausreichend und überzeugend belegen, gewährt dir die Uni unter Umständen noch einen letzten Prüfungsversuch.

Kann man nach Exmatrikulation weiter studieren?

Liebes CampusCenter-Team,

zur Frage der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Exmatrikulation habe ich zwar einige Beiträge hier im Forum gefunden, bin mir aber nicht sicher, inwieweit sie auf mich zutreffen. Daher nun doch meine Frage(n) als neuer Beitrag:

Was muss ich bei einer Exmatrikulation beachten?

Im Gegensatz zur Immatrikulation, bei der du dich am Anfang deines Studiums an einer Uni einschreibst, wirst du bei der Exmatrikulation aus der Liste der Studierenden gestrichen. Erst mit der Exmatrikulation verlierst du somit deinen Studentenstatus und dein Studium an der jeweiligen Uni gilt als beendet. Wer sein Studium offiziell zum Abschluss bringen oder an einer anderen Uni studieren möchte, hat zwei Möglichkeiten der Exmatrikulation: Entweder wirst du unter bestimmten Umständen automatisch exmatrikuliert (Exmatrikulation von Amts wegen) oder du kümmerst dich selbst darum (Exmatrikulation auf Antrag). Welche von den beiden Varianten für dich sinnvoller ist, kannst du von den jeweiligen Rahmenfaktoren abhängig machen.

Eine Exmatrikulation von Amts wegen liegt dann vor, wenn du von der Uni (meist automatisch) exmatrikuliert wirst. Sobald du z.B. deine letzte Prüfung bestanden und somit dein Studium offiziell erfolgreich abgeschlossen hast, erklärt die Uni-Verwaltung dein Studium in der Regel von selbst für beendet. Du bist dann noch bis zum Ende des Semesters, für das du dich zurückgemeldet hast, an der Uni eingeschrieben und wirst dann automatisch exmatrikuliert. Allerdings gibt es noch weitere Gründe, die zu einer Exmatrikulation von Amts wegen führen. So kann dich die Uni in Form einer Zwangsexmatrikulation ausschreiben, wenn...

  • du dich nicht ordnungsgemäß und fristgerecht zum nächsten Semester zurückmeldest,
  • du die erforderlichen Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt hast (Studiengebühren, Semesterbeitrag etc.). (Wende dich in diesem Fall so schnell wie möglich an das Studierendensekretariat, um die Gebühren ggf. nachzuzahlen und dich wieder offiziell in den Studiengang zu immatrikulieren.)
  • du eine Prüfungsfrist nicht eingehalten oder eine Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hast. Hast du im letzteren Fall eine Prüfung nach dem letzten regulären Wiederholungstermin nicht bestanden, verlierst du das Prüfungsrecht und kannst den Studiengang in den meisten Fällen bundesweit an keiner Uni oder Hochschule weiter studieren!
  • deine Adresse nicht ermittelt werden kann,
  • du je nach Bundesland innerhalb von zwei Jahren keinen Leistungsnachweis erbringst, der in der Prüfungs- oder Studienordnung des Faches vorgesehen ist.
  • du falsche Angaben bei deiner Bewerbung gemacht hast.
  • du keine Versicherungsbescheinigung deiner Krankenkasse eingereicht hast. (Das kann leicht passieren, wenn du keine Versicherungsgebühren zahlst. Du hast nach Erhalt des Briefes von Seiten der Uni meist zehn Tage Zeit, um die Versicherungsbescheinigung nachzureichen.)
  • du Drohungen oder Gewalttaten gegenüber Mitstudierenden, Dozenten oder der Uni selbst äußerst/begehst.

Gegen Fälle der Zwangsexmatrikulation kannst du ggf. klagen und einen so genannten „Härtefallantrag“ stellen, zum Beispiel, wenn du dich aus privaten Gründen nicht ausreichend auf eine Prüfung vorbereiten konntest. Kannst du diesen Umstand ausreichend und überzeugend belegen, gewährt dir die Uni unter Umständen noch einen letzten Prüfungsversuch.

Kann man mitten im Semester exmatrikuliert werden?

Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft an der TU Berlin selbst beenden möchten, können Sie dies mit dem "Antrag auf Exmatrikulation" tun. Die Exmatrikulation kann dann zum Tag der Antragstellung, zu einem späteren Zeitpunkt oder zum Semesterende erfolgen. Das Datum ist im Antrag anzugeben. Achtung: Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen, da Sie bis zum Tag der Antragstellung immatrikuliert gewesen sind und den Studierendenstatus inne hatten.

Den Antrag stellen Sie selbstständig über Ihren TUB-Account (tuPORT) in der App "Antrag stellen". Sollte eine Begründung erforderlich sein, dann laden Sie diese als PDF hoch (max. 4 MB, Dateiname max. 40 Zeichen). Bitte beachten Sie, dass wir den Exmatrikulationsgrund "abgeschlossenes Studium" nur übernehmen können, wenn ein Nachweis über den Abschluss vorliegt. Sollte Ihr Abschluss noch nicht im System eingetragen sein, müssen Sie dem Antrag einen offiziellen Nachweis (z.B. Abschlussbescheinigung) beilegen. Ohne einen Nachweis ändern wir Ihren Exmatrikulationsgrund zu "sonstigen Gründen". Eine nachträgliche Änderung des Grundes ist nicht möglich.

Hinweis zum Ausfüllen des Online-Antrags bei Exmatrikulation zum Anfang des laufenden Semesters bei Ersteinschreibung:

Welchen Grund für Exmatrikulation angeben?

Die Matrikel (auch: Universitätsmatrikel) bezeichnet an Hochschulen eine Liste, die sämtliche Studierenden verzeichnet. Das Verzeichnis enthält die Studierenden dieser Hochschule, die aktuell eingeschrieben sind. Exmatrikulation bedeutet die Streichung aus dieser Liste. Damit erlischt die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Studierenden an der Hochschule. Üblicherweise findet dieser Prozess zum Ende eines Semesters statt. Eine rückwirkende Exmatrikulation kann in einigen Fällen möglich sein, beispielsweise, wenn der Student im laufenden Semester keine Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht hat. Unterscheiden lassen sich drei Formen von Exmatrikulation:

Werde ich Exmatrikulation Wenn ich keine Prüfung schreibt?

Es kommt auf die Studienordnung an, nach der man studiert. Dort kann eine Mindestleistung an Klausuren/Semester gefordert werden. Spätestens wird man exmatrikuliert, wenn man eine 2. Wiederholungsprüfung (Drittversuch) nicht bestanden hat.

Was sind Gründe für Exmatrikulation?

Eine Exmatrikulation von Amts wegen ist die Exmatrikulation von Seiten der Hochschule. Damit erklärt die Hochschule Dein Studium für beendet. Dies ist der Fall, wenn Du Deine letzte Prüfung bestanden und damit Dein Studium erfolgreich abgeschlossen hast. Es gibt noch weitere Gründe, die zu einer Exmatrikulation von Amts wegen führen. Aus diesen Gründen kann Dich die Hochschule zwangsexmatrikulieren:

  • Du meldest Dich nicht ordnungsgemäß und fristgerecht zum nächsten Semester zurück.
  • Deine Beiträge oder Gebühren sind nicht bezahlt.
  • Du hast Prüfungsfristen nicht eingehalten.
  • Du hast an einer verpflichtenden Prüfungs- oder Studienberatung nicht teilgenommen.
  • Falsche Angaben bei Deiner Bewerbung.
  • Du hast keine Versicherungsbescheinigung Deiner Krankenkasse eingereicht.
  • Du hast Prüfungsleistungen, die für Dein Studium erforderlich sind, endgültig nicht bestanden.
  • Drohungen oder Gewalttaten gegenüber Kommilitonen oder Dozenten.
  • Deine Adresse ist nicht ermittelbar.

Darüber hinaus schreiben einige Hochschulen eine Maximalanzahl an Fachsemestern vor. Diese ist in der Studienordnung des Studienganges angegeben. Wenn Du innerhalb dieser Zeit Dein Studium nicht abschließt, exmatrikuliert Dich die Hochschule ebenfalls. Das gleiche gilt, wenn Dein Studiengang ausläuft und Du Dein Studium innerhalb einer Auslauffrist nicht beenden kannst. Des Weiteren wirst Du in einigen Bundesländern exmatrikuliert, wenn Du innerhalb von 2 Jahren keinen Leistungsnachweis erbringst.

Ist man nach Exmatrikulation noch versichert?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen können wir die Versicherung zum Studierenden-Tarif verlängern. Um die Voraussetzungen zu prüfen, kommen wir rechtzeitig auf Sie zu. 

Nach dem Ende Ihrer Versicherung zum Studierenden-Tarif zahlen Sie die regulären Beiträge für freiwillig Versicherte. Sie hängen von Ihrem Einkommen ab. Details finden Sie unter:

Kann man ein Studium nach Exmatrikulation wieder aufnehmen?

Der Begriff drückt es aus: Eine Zwangsexmatrikulation passiert unfreiwillig und bezeichnet die außerplanmäßige Streichung aus der Liste der Studierenden einer Hochschule. Folgende Gründe können zu einer Zwangsexmatrikulation führen:

  • Androhung von Gewalt gegenüber Kommilitonen
  • Behinderung universitärer Veranstaltungen
  • Ausstehende Studienbeiträge oder andere offene Rechnungen gegenüber der Hochschule
  • Ausbleibende Gebühren bei der Krankenversicherung (länger als ein halbes Jahr)
  • Gefälschte Zeugnisse, auf deren Grundlage der Studienplatz zugeteilt wurde

Hinzu kommt die leistungsbedingte Zwangsexmatrikulation: Wer innerhalb einer gewissen Zeit keine Prüfungen ablegt oder in Teilabschnitten des Studienganges wiederholt patzt, muss sich früher oder später von seinem Fach verabschieden. Laut einer Studie der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) geben elf Prozent aller Studienabbrecher nicht bestandene Prüfungen als Grund für ihre Exmatrikulation an.

Eine Zwangsexmatrikulation sieht nie gut aus. Steht eine Streichung von der Liste der Studierenden unweigerlich an, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In einigen Fällen ist es sinnvoll, selbst eine ordentliche Exmatrikulation vorzunehmen. Der Vorteil: Eine Zwangsexmatrikulation kann eine bundesweite Sperre für diesen Studiengang bedeuten. Auch können Sie zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Hochschule nicht mehr weiter studieren. Wer hingegen sich selbst austrägt, hält sich für später mehrere Optionen offen. Aber soweit muss es nicht kommen, abhängig vom Grund sind mehrere Vorgehensweisen denkbar.

Kann man wieder studieren Wenn man exmatrikuliert wurde?

Der Begriff drückt es aus: Eine Zwangsexmatrikulation passiert unfreiwillig und bezeichnet die außerplanmäßige Streichung aus der Liste der Studierenden einer Hochschule. Folgende Gründe können zu einer Zwangsexmatrikulation führen:

  • Androhung von Gewalt gegenüber Kommilitonen
  • Behinderung universitärer Veranstaltungen
  • Ausstehende Studienbeiträge oder andere offene Rechnungen gegenüber der Hochschule
  • Ausbleibende Gebühren bei der Krankenversicherung (länger als ein halbes Jahr)
  • Gefälschte Zeugnisse, auf deren Grundlage der Studienplatz zugeteilt wurde

Hinzu kommt die leistungsbedingte Zwangsexmatrikulation: Wer innerhalb einer gewissen Zeit keine Prüfungen ablegt oder in Teilabschnitten des Studienganges wiederholt patzt, muss sich früher oder später von seinem Fach verabschieden. Laut einer Studie der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) geben elf Prozent aller Studienabbrecher nicht bestandene Prüfungen als Grund für ihre Exmatrikulation an.

Eine Zwangsexmatrikulation sieht nie gut aus. Steht eine Streichung von der Liste der Studierenden unweigerlich an, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In einigen Fällen ist es sinnvoll, selbst eine ordentliche Exmatrikulation vorzunehmen. Der Vorteil: Eine Zwangsexmatrikulation kann eine bundesweite Sperre für diesen Studiengang bedeuten. Auch können Sie zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Hochschule nicht mehr weiter studieren. Wer hingegen sich selbst austrägt, hält sich für später mehrere Optionen offen. Aber soweit muss es nicht kommen, abhängig vom Grund sind mehrere Vorgehensweisen denkbar.

Kann man nach Exmatrikulation nochmal studieren?

Eine Zwangsexmatrikulation klingt alles andere als gut. Obwohl sie einen in den meisten Fällen nicht überrascht, weiß man doch nicht sofort, wie man mit ihr umgehen soll. Ob man ausstehende Studiengebühren nicht beglichen hat oder andere offene Rechnungen gegenüber der Hochschule vorliegen, ob man vergessen hat in die Krankenkasse einzuzahlen, einem Kommilitonen Gewalt angedroht oder Veranstaltungen behindert hat – dies alles sind Gründe für eine Zwangsexmatrikulation.

In den meisten Fällen heben Universitäten die Exmatrikulation wieder auf, wenn die ausstehenden Beiträge beglichen und eine Bearbeitungsgebühr bezahlt wurde. Im Fall einer Zwangsexmatrikulation wegen falschem Verhalten solltest du einen Anwalt aufsuchen. In manchen Fällen kann eine Zwangsexmatrikulation auch erfolgen, wenn du immer wieder Prüfungen aufschiebst oder nicht bestehst.

Wird Exmatrikulation an Krankenkasse gemeldet?

Wenn Sie sich exmatrikuliert haben, endet die studentische Versicherung mit dem letzten Tag des Semesters, in dem Sie noch eingeschrieben sind. Hier ist jetzt entscheidend, wie es danach bei Ihnen weitergeht.

  • Dabei sind mehrere Optionen eine Wahl:1.: Sie beginnen ein Beschäftigungsverhältnis 2.: Sie beginnen als Selbständiger 3.: Sie starten eine Beamtenlaufbahn oder 4.: Sie melden sich arbeitssuchend.
  • 1. Wenn Sie ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, müssen Sie sich in den ersten drei Jahren gesetzlich versichern, der Beitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen.
  • 2. Wenn Sie sich selbständig machen, haben Sie freie Wahl bei der Versicherung. Sie können sich gesetzlich oder aber privat versichern.
  • 3. Wenn Sie ein Beamtenverhältnis beginnen, sollten Sie sich privat versichern. Meist verlangt die gesetzliche Krankenkasse den Höchstsatz, weswegen sich ein Vergleich mit privaten Versicherungen in jedem Fall lohnt. Hinzu kommt, dass Beamte beihilfeberechtigt sind, was auch für Familienmitglieder gilt.
  • 4. Wenn Sie sich arbeitssuchend melden, müssen Sie sich pflichtversichern. Hierbei wird ein höherer Beitrag als in der studentischen Versicherung fällig. Zusätzlich müssen Sie auch Beiträge an die Pflegeverischerung und gegebenenfalls Zusatzbeiträge der Krankenkasse zahlen.
  • Tipp: Suchen Sie in jedem Fall das Gespräch mit der Versicherung und lassen Sie sich beraten, welche Option für Sie die beste ist. Um unnötig hohe Kosten zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorfeld alles mit der Versicherung geklärt haben.