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Wer ist der Versicherte bei Familienversicherung?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wer ist der Versicherte bei Familienversicherung?
  2. Bin ich versicherungspflichtig wenn ich familienversichert bin?
  3. Welchen versicherungsstatus haben Kinder?
  4. Ist der Ehepartner automatisch mit krankenversichert?
  5. Was versteht man unter Familienversicherung?
  6. Wo finde ich den versichertenstatus?
  7. Was sagt der versichertenstatus aus?
  8. Wie kann ich sehen ob ich familienversichert bin?
  9. Wann fliegt man aus der Familienversicherung raus?
  10. Was heisst versichertenstatus 1?
  11. Wie ist man krankenversichert wenn man verheiratet ist?
  12. Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?
  13. Ist Familienversicherung eine gesetzliche Krankenversicherung?

Wer ist der Versicherte bei Familienversicherung?

Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Somit ist das aus dem Regelentgelt errechnete Krankengeld mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu vergleichen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt.

Bin ich versicherungspflichtig wenn ich familienversichert bin?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 470 Euro haben.
  • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Welchen versicherungsstatus haben Kinder?

Sind beide Eltern über die GKV pflichtversichert, so können die Kinder in der kostenfreien Familienversicherung bleiben, falls derjenige Elternteil, über dessen GKV sie mitversichert sind, auch nach der Scheidung in der GKV bleibt und sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit monatlich [jaegProMonat] Euro brutto nicht überschreitet.

War jedoch zum Beispiel die Mutter vor der Scheidung ebenfalls in der GKV-Familienversicherung über ihren Ehemann mitversichert, muss sie nach der Scheidung eine eigenständige gesetzliche (oder private) Krankenversicherung abschließen. Wohnen die gemeinsamen Kinder bei der Mutter, so kann sie die Kinder erneut beitragsfrei in der GKV mitversichern.

Versichert sich die Mutter hingegen nach der Scheidung privat, so muss sie entweder für jedes Kind einen eigenen privaten Versicherungsvertrag oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV abschließen.

Ist der Ehepartner automatisch mit krankenversichert?

Ein Privileg der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenfreie Familienmitversicherung für Ehegatten und Kinder, wenn diese nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind und keine eigenen Einkünfte von mehr als 350 Euro je Monat beziehen. Die Bewilligung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegebenenfalls dazu führen, dass eine bis dahin bestehende kostenfreie Familienmitversicherung wegen des Rentenbezugs von einer Pflichtversicherung abgelöst wird. Denkbar ist auch, dass die Familienmitversicherung deshalb beendet werden muss, weil durch die Rente die Einkommensgrenze für die Familienmitversicherung über den Ehegatten überschritten wird. Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Vorversicherungszeit (für die Zeit vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag muss für mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden haben) für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt, bei dem löst die Pflichtversicherung als Rentner die bisherige Familienmitversicherung ab. Die Höhe der Rente ist dann bedeutungslos. Auch eine Minirente weit unterhalb von 350 Euro monatlich hat die Pflichtversicherung zur Folge. Verbunden damit ist die eigene Beitragspflicht, wobei Beiträge von der Rente zu zahlen sind und gegebenenfalls noch von Versorgungsbezügen. Alle anderen Einnahmen des Rentners, zum Beispiel Einkünfte aus Miete, Verpachtung oder auch Kapitaleinkünfte, bleiben beitragsfrei. Erfüllt ein Rentner nicht die für eine Pflichtversicherung erforderliche Vorversicherungszeit, dann kommt es für seinen weiteren Versicherungsschutz auf die Höhe der Rente an. Liegt das Gesamteinkommen des Rentners trotz Rentenbezug weiterhin nicht über 350 Euro, bleibt es bei der bisherigen kostenfreien Mitversicherung beim Ehepartner. Wird der Grenzwert überschritten, so endet die Familienversicherung, und der Rentner kann seinen Krankenversicherungsschutz bei seiner Krankenkasse auf eigene Initiative weiter führen. Diese freiwillige Versicherung ist dann aber auch mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. WB

Was versteht man unter Familienversicherung?

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Wo finde ich den versichertenstatus?

Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.

Was sagt der versichertenstatus aus?

Wer „ganz normal“ gesetzlich versichert ist, kann seine Familie (Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, Kinder, Pflegekinder) in der Regel einfach mitversichern – und das beitragsfrei. Kein Wunder, dass die „Familienversicherung“ in Deutschland damit so etwas wie der „Regelzustand“ bei der Krankenversicherung ist.

Um gesetzlich mitversichert werden zu können, müssen die betreffenden Familienmitglieder jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllen. So dürfen sie beispielsweise nicht mehr als 445 Euro im Monat verdienen. Eine Ausnahme sind Minijobber: Wer sich „geringfügig“ steuerfrei etwas dazuverdient, darf das volle Minijobber-Maximaleinkommen von 450 Euro im Monat beziehen, ohne die eigene Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu gefährden. Neben der Einkommensgrenze gibt es allerdings noch ein paar weitere Kriterien, die gesetzlich Mitversicherte unbedingt beachten sollten.

Wie kann ich sehen ob ich familienversichert bin?

Wer „ganz normal“ gesetzlich versichert ist, kann seine Familie (Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, Kinder, Pflegekinder) in der Regel einfach mitversichern – und das beitragsfrei. Kein Wunder, dass die „Familienversicherung“ in Deutschland damit so etwas wie der „Regelzustand“ bei der Krankenversicherung ist.

Um gesetzlich mitversichert werden zu können, müssen die betreffenden Familienmitglieder jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllen. So dürfen sie beispielsweise nicht mehr als 445 Euro im Monat verdienen. Eine Ausnahme sind Minijobber: Wer sich „geringfügig“ steuerfrei etwas dazuverdient, darf das volle Minijobber-Maximaleinkommen von 450 Euro im Monat beziehen, ohne die eigene Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu gefährden. Neben der Einkommensgrenze gibt es allerdings noch ein paar weitere Kriterien, die gesetzlich Mitversicherte unbedingt beachten sollten.

Wann fliegt man aus der Familienversicherung raus?

Einer oder auch mehrere Ferienjobs, in denen das Kind kurzfristig mehr als 450 Euro pro Monat verdient, gefährden die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht: Solange das Kind höchstens drei Monate im Kalenderjahr arbeitet und in dieser Zeit insgesamt maximal 5.400 Euro verdient, bleibt es bei den Eltern versichert.

Beginnt das Kind eine betriebliche Ausbildung, bekommt es dabei ja bekanntlich eine Ausbildungsvergütung, und die ist sozialversicherungspflichtig. „Ab diesem Moment ist das Kind selbst versichert und fällt damit aus der beitragsfreien Familienversicherung heraus“, erläutert Kendy Temme. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung unter 450 Euro pro Monat liegt oder wenn das Kind noch minderjährig ist.

Was heisst versichertenstatus 1?

Der Grund für die Änderung: Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, weil sie nicht der Sicherung des wesentlichen Lebensunterhaltes dienen. Man kann also davon ausgehen, dass sich der kurzfristig Beschäftigte anderweitig absichert. 

Um sicherzustellen, dass diese Beschäftigtengruppe auch tatsächlich krankenversichert ist, wurde für sie zum 1. Januar 2022 eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt. 

Wie ist man krankenversichert wenn man verheiratet ist?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 470 Euro haben.
  • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?

Berlin â€“ Von ungefähr jedem dritten neugeborenen Kind in Deutschland sind die Eltern nicht verheiratet. Das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Die gute Nachricht: Väter und Mütter ohne Trauschein werden gegenüber Eheleuten nicht mehr so unterschiedlich behandelt wie noch vor einigen Jahrzehnten. Die Rechte seien immer mehr angepasst worden, sagt die Berliner Familienrechtlerin Eva Becker.

Dennoch: Unverheiratete Paare müssen einige Formalitäten erledigen, auf die Eheleute verzichten können. Idealerweise kümmern sie sich vor der Geburt ihres Kindes darum. Konkret geht es dabei um die Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamt und die gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt.

Ist Familienversicherung eine gesetzliche Krankenversicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung können der Ehepartner oder die Ehepartnerin sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Sie müssen dann keine eigenen Beiträge für die Krankenkasse bezahlen. Das versicherte Mitglied muss der Krankenkasse die Angehörigen lediglich melden. Lesen Sie hier, wer kostenlos mit reinkommt.

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in vielen Fällen günstiger als die freiwillige private Krankenversicherung. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil für die Kinderbetreuung beruflich zurücktritt und vorübergehend auf einen Teil der eigenen Einkünfte verzichtet. Auch während des Bezuges von Mutterschaftsgeld/Elterngeld bleibt die Mitgliedschaft in der GKV weiterhin erhalten (bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beitragsfrei und bei freiwillig Versicherten ist die betroffene Leistung beitragsfrei). Die Möglichkeit einer Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Dort müssen alle Familienangehörigen beitragspflichtig selbst versichert werden.