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Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung bei der AOK?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung bei der AOK?
  2. Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen?
  3. Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?
  4. Wie lange kann man rückwirkend ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung?
  5. Wie hoch darf das Einkommen sein für Rezeptgebührenbefreiung?
  6. Welche Patienten müssen keine Zuzahlung zahlen?
  7. Für wen lohnt sich zuzahlungsbefreiung?
  8. Bin ich als Rentner von der Zuzahlung befreit?
  9. Sind Rentner von der Zuzahlung befreit?
  10. Wie hoch ist die Zuzahlung bei Rentnern?

Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung bei der AOK?

  • Zuerst benötigen Sie den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen. Diesen können Sie sich bei der für Sie zuständigen Filiale Ihrer AOK aushändigen lassen.
  • Optional kann man den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung auch auf der Homepage der AOK als Word-Datei herunterladen und ausdrucken.
  • Füllen Sie nun alle drei Seiten des Antrags handschriftlich oder am Computer aus. Achten Sie dabei darauf, dass alle Angaben korrekt sind, damit es nicht zu Missverständnissen kommt und, dass Sie die nötigen Unterschriften geleistet auf dem Formular geleistet haben.
  • Bei der Auskunft über das eigene Einkommen müssen Sie eine aktuelle Lohnabrechnung, einen Rentenbescheid oder Ähnliches beifügen, damit die AOK prüfen kann, wie hoch Ihre jährliche Zuzahlungsgrenze ist und ob ggf. eine Erstattung von zu viel gezahlten Zuzahlungen erfolgen muss.
  • Außerdem müssen dem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung noch die Quittungen für die im aktuellen Jahr gezahlten Zuzahlungen beigefügt werden. Hier ist es notwendig, dass es sich um die Original-Quittungen handelt. Die Quittungen müssen eindeutig Ihnen zugeordnet werden können, sprich Name, Geburtsdatum etc. müssen auf der Quittung enthalten sein. Auch die Belege über gezahlte Praxisgebühren und Krankenhaus-Zuzahlungen können eingereicht werden.
  • Krankengymnastik kann Ihnen vom Orthopäden verordnet werden. Allerdings müssen Sie, wenn Sie …

  • Heften Sie nun alle Formular-Blätter und Quittungen gut aneinander und lassen alle Unterlagen Ihrer AOK zur Prüfung zukommen. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen?

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie bei bestimmten Leistungen – zum Beispiel einem Krankenhausaufenthalt, Arzneimitteln oder Heilmitteln wie Krankengymnastik - einen Teil der Kosten selbst zahlen, die sogenannten gesetzlichen Zuzahlungen. Sie müssen diese Zuzahlungen jedoch nur bis zur sogenannten Belastungsgrenze leisten, danach können Sie sich davon befreien lassen. Dafür stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Für Ihre Anfragen auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater telefonisch zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass wir unsere Servieczeiten angepasst haben. Sie erreichen uns unter folgenden Rufnummern und Beratungszeiten:

Beratung Deutsch: 0800 011 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen) Montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr Samstags 08.00 bis 16.00 Uhr

Wie lange kann man rückwirkend ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung?

Die individuelle Belastungsgrenze bzw. Zuzahlungsgrenze wird pro Kalenderjahr festgelegt und beträgt grundsätzlich zwei Prozent der Bruttoeinnahmen aller im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen. Ist ein Familienangehöriger in Ihrem Haushalt schwerwiegend chronisch erkrankt, reduzieren wir Ihre Belastungsgrenze auf ein Prozent.

Die Höhe Ihrer individuellen Belastungsgrenze können Sie über unseren Zuzahlungsrechner ganz einfach selbst ermitteln.

Wie hoch darf das Einkommen sein für Rezeptgebührenbefreiung?

Krank sein kostet Geld. Für jedes in der Apotheke eingelöste Rezept müssen Sie die Rezeptgebühr von 6,85 Euro zahlen. Aber eine Befreiung von der Rezeptgebühr ist in gewissen Fällen möglich.

Automatisch und ohne Antrag befreit sind:

Welche Patienten müssen keine Zuzahlung zahlen?

Chronisch kranke Menschen können eine Zuzahlungsbefreiung bei ihrer Krankenkasse bereits bei Erreichen einer Belastungsgrenze von 1 % ihres jährlichen Bruttoeinkommens beantragen. Generell liegt die Belastungsgrenze bei 2 % des Bruttoeinkommens, Näheres siehe Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

Zuzahlungen müssen gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren z.B. zu Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Krankenhausbehandlungen leisten, Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.

Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist. Wenn die Zuzahlungen einer chronisch kranken Person höher liegen als 1 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, kann sie sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen.

Als "schwerwiegend chronisch krank" gilt, wer wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist (Dauerbehandlung) und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftig mit Pflegegrad 3 oder höher.
  • Grad der Behinderung (GdB, Begriff des Reha- und Teilhaberechts) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS, Begriff des Sozialen Entschädigungsrechts) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, Begriff der gesetzlichen Unfallversicherung) von mindestens 60. Der GdB, GdS oder MdE muss auch durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Für wen lohnt sich zuzahlungsbefreiung?

Eine Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch Kranken. Ist diese Grenze erreicht, können sich Versicherte auf Antrag von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreien lassen bzw. erhalten den zu viel geleisteten Betrag zurück.

Zu zahlreichen Leistungen der Krankenversicherung müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Damit insbesondere chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen, Versicherte mit einem geringen Einkommen und Menschen die von Sozialleistungen wie z.B. der Sozialhilfe oder dem Bürgergeld leben durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen nicht unzumutbar belastet werden, gibt es eine sog. Belastungsgrenze.

Diese Belastungsgrenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, d.h. wer darüber hinaus Geld für Zuzahlungen ausgeben muss(te), kann sich für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreien lassen bzw. bekommt den Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet.

Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Näheres unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.

Bin ich als Rentner von der Zuzahlung befreit?

Wenn Sie eine ärztliche Verordnung – also ein Rezept vom Arzt – haben, trägt Ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) den Großteil der anfallenden Kosten. Sie sind aber verpflichtet, sich mit einer Zuzahlung an den Kosten zu beteiligen. Die Zuzahlung ist also Ihr Eigenanteil an Gesundheitsleistungen.

Sie können von der Zuzahlung befreit werden, wenn Sie die jährliche Belastungsgrenze erreicht haben. Das heißt, Sie müssen nur bis zu Ihrer persönlich berechneten Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze orientiert sich an Ihrem Einkommen.

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Beeinträchtigung viele solcher Eigenanteile im Jahr zahlen, soll die Zuzahlungsbefreiung Sie finanziell entlasten. Wie hoch der Eigenanteil ist, den Sie leisten müssen, hängt von Ihren jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ab. Von der Zuzahlungsbefreiung profitieren Sie nicht automatisch – Sie müssen dafür einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Eine Zuzahlungsbefreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr.

Sind Rentner von der Zuzahlung befreit?

Stellt der Arzt ein Rezept aus, muss der gesetzlich Versicherte einen Eigenanteil leisten, sofern er das Rezept einlöst. Die Rede ist von der sogenannten Rezeptgebühr. Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Lebensjahr von der Rezeptgebühr befreit; auch Schwangere müssen keinerlei Zuzahlungen leisten, sofern das Medikament in Verbindung mit den Schwangerschaftsbeschwerden steht oder für die Entbindung benötigt wird.

Da der Gesetzgeber will, dass der Selbstbehalt in einem vertretbaren Rahmen bleibt, gibt es die Belastungsgrenze. – Das heißt, wenn der Versicherte 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen geleistet hat, muss er keine Rezeptgebühr mehr bezahlen. Besteht eine chronische Erkrankung, handelt es sich um einen Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Personen, welche mit dem Ehepartner oder den familienversicherten Kindern in einer Wohnung leben, kommt es zur Heranziehung des sogenannten Familienbruttoeinkommens. Eine Ausnahme gibt es: Senioren, die zu ihren Kindern ziehen, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, die Einkommen der berufstätigen Kinder haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuzahlungsgrenze, weil ausschließlich die Rente für die Berechnung herangezogen wird.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Rentnern?

Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Wichtig zu wissen: Die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen der versicherten Person und den Bruttoeinnahmen der Angehörigen, die mit im gemeinsamen Haushalt leben.  Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. 

Was zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" zählt, ist in einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt. Es findet sich dort auch eine Tabelle aller Einkommensarten, die zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen oder nicht angerechnet werden.

Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde (zum Beispiel bei Diabetesbehandlung: mindestens einmal im Quartal die Untersuchung des Blutzuckers). Zudem müssen Sie mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen: