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Wo finde ich das Impressum bei eBay?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie kann ich eine Email an eBay schreiben?
  2. Wie kann man mit eBay kontaktieren?
  3. Wie erstelle ich ein Impressum bei eBay?
  4. Wo steht das Impressum?
  5. Wo befindet sich Impressum?
  6. Wie kontaktiere ich eBay bei Problemen?
  7. Wo finde ich die E Mail Adresse bei eBay?
  8. Wo finde ich die E-Mail-Adresse bei eBay?
  9. Kann man ein Impressum selbst erstellen?
  10. Ist es strafbar wenn man kein Impressum hat?
  11. Was muss im Impressum drin stehen?

Wie kann ich eine Email an eBay schreiben?

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Wie kann man mit eBay kontaktieren?

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Wie erstelle ich ein Impressum bei eBay?

Um die gesetzlichen Informationspflicht zu erfüllen, könnt ihr euch einfach in den Bereich Mein eBay einloggen und die Impressums-Angaben einmalig hinterlegen. Sie werden dann bei allen Artikeln angezeigt, die ihr einstellt. So funktioniert das Ganze:

Wo steht das Impressum?

Das Telemediengesetz, welches für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste wie z.B. Webshops gilt, regelt in § 5, welche Angaben der Diensteanbieter den Nutzern zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören:

Wo befindet sich Impressum?

Der gängige Begriff “Impressum” steht so nicht im Gesetz und kann daher je nach Kontext anders verstanden werden:

  • Traditionell in der Presse – Der Begriff Impressum bezeichnet eine Pflichtinformation mit Angaben zu verantwortlichen Personen. Diese Tradition wird auch für Webseiten und Onlinedienste (im Wortlaut des Gesetzes: “Telemedien”) im § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) fortgeführt.
  • Impressum im Internet – Wenn mit Internetbezug die Rede vom “Impressum” ist, dann sind damit in der Regel die Pflichtangaben gem. § 5 TMG und § 18 MStV auf Webseiten und anderen Telemedien gemeint.
  • Impressum im weiteren Sinne – Manchmal wird der Begriff Impressum weit gefasst  und für alle Arten von Pflichten zur Angabe des Anbieters verwendet (z.B. bei Pflichtangaben in Geschäftsbriefen).

Auch wenn die Impressumspflicht viele KritikerInnen hat, so hat die Anbietertransparenz an sich ein positives Ziel. Dank ihr soll das Vertrauen von Verbrauchern in das Internet gestärkt und damit insbesondere der Onlinehandel gefördert werden.

Die gesetzliche Grundlage und damit Maßstab für die Impressumspflicht ist die sogenannte “E-Commerce Richtlinie” (Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), welche wiederum in nationalen Gesetzen (in Deutschland vor allem im § 5 Abs. 2 TMG) umgesetzt wurde.

Die Impressumspflicht ist grundsätzlich im § 5 TMG geregelt. Daneben gibt es weitere Gesetze die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung beinhalten und bestimmen, welche sonstigen Informationen mitgeteilt werden müssen.

Dazu gehören u.a. die Pflicht eine inhaltlich verantwortliche Person bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (§ 18 Abs. 2 MStV) oder die Berufshaftpflichtversicherung bei kommerziellen Dienstleistern anzugeben (§ 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV). Dieser Ratgeber wird nachfolgend auf diese und weitere zusätzliche Pflichten eingehen.

  • § 5 TMG – Nach der Grundregel ist eine Impressum für “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” erforderlich. Die Begriffe werden nachfolgend erläutert.
  • § 18 MStV – Nach den medienrechtlichen Regelungen müssen alle “Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen” ein Impressum vorenthalten (Hervorhebung vom Verfasser).

Die Vorgabe des § 18 MStV führt weitaus schneller zu einer Impressumspflicht, da “ausschließlich persönlich oder familiär” dürften wohl alle öffentlich zugänglichen Webseiten sein (d.h. ausgenommen wären allenfalls Webseiten, wie z.B. ein Online-Familienfotoalbum, das nur einem persönlich bekanntem Kreis zugänglich ist).

Der Impressumspflicht unterfallen “Telemedien”, womit “Informations- und Kommunikationsdienste” gemeint sind, die keine Telekommunikation (also Übertragung von Signalen) oder Rundfunk darstellen (§ 1 Abs. 1 TMG).

Ein Telemedium entspricht also in etwa dem gängigeren Begriff “Onlinedienst” oder “Onlineangebot”. zu den Telemedien gehören damit die folgenden Dienste:

  • Webseiten, Blogs – Webseiten und Blogs gehören zu den klassischen Telemedien, die eines Impressums bedürfen.
  • Mobile- und Web-Apps – Auch Mobile- oder Webapps sind müssen als Telemedien ein Impressum bereithalten.
  • Social Media Profile und -Seiten – Da Inhaber von Social Media Profilen und -Seiten einen gestaltenden Einfluss auf diese Onlinepräsenzen nehmen können (Gestaltung von Inhalt, Look & Feel), gleichen diese im Prinzip Webseiten und müssen über ein Impressum verfügen (OLG Düsseldorf 2013, LG Berlin 2013).
  • Marktplätze und Verkaufsplattformen – Auch hier entsprechend der Begründung zu Social Media Profilen (z.B. Amazon, ebay, etsy).
  • Projekte auf Crowdfunding, Spenden-, und Finanzierungsseiten – Projekte auf Plattformen, wie z.B. wie Indiegogo, Kickstarter, Patreon oder Steady stellen Telemedien dar, da sie aufgrund des Gestaltungsspielraums der Inhaber Webseiten, bzw. Social-Media-Profilen entsprechen und über ein Impressum verfügen müssen.
  • Newsletter – Auch Newsletter stellen impressumspflichtige Telemedien dar.
  • Chatbots – Ebenso sollte bei Chatbots davon ausgegangen werden, dass sie Telemedien sind und nicht ohne die Angabe eines Impressums betrieben werden dürfen.

Eine einzelne E-Mail oder eine Messenger-Nachricht, auch wenn an mehrere bestimmte Personen gerichtet, stellt keinen “Dienst” dar, und unterfällt damit nicht der Impressumspflicht (so das LG Bonn 2017). Allerdings kann sich im Geschäftsverkehr eine Pflicht zu Angaben auf Geschäftsbriefen ergeben.

Newsletter, die sich an eine Vielzahl von Personen richten (auch als Massenkommunikation bezeichnet) stellen laut OLG München 2003 impressumspflichtige Telemedien dar.

Die Individualkommunikation stellt kein impressumspflichtiges Diensteangebot im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG dar.

Allerdings wird es sich im Rahmen der unternehmerischen Kommunikation bei Messengernachrichten um Geschäftsbriefe im Sinne des Handelsrechts handeln.

Ob das der Fall ist, wurde bisher gerichtlich nicht entschieden. Um kein Risiko einzugehen, empfehlen wir Ihnen einen Link zum Impressum und einen zu Ihrer Datenschutzerklärung mit der ersten Nachricht zu posten:

Ob Chatbots selbständige Telemedien im Sinne der Impressumspflicht gem. § 5 Abs. 1 TMG darstellen und ein Impressum bereitstellen müssen, hängt im Wesentlichen von der Art ihrer Integration ab:

  • Eigene Website oder App des Bots – Ist ein Bot innerhalb einer Webseite oder einer eigenen App eingebunden, dann müssen die Webseite und App jeweils ein Impressum beinhalten. Für den Bot selbst wird dann kein gesondertes Impressum benötigt.
  • Aufruf über fremde Plattformen und Apps – Kann der Chatbot auch über andere Kanäle aufgerufen werden (z.B., wenn der Chatbot über die Facebook-Messenger-App kommuniziert), dann sollte der Chatbot selbst ein Impressum bereitstellen. Das kann z.B. im Rahmen der Begrüßungsnachricht erfolgen,

Da zur Impressumspflicht bei Chatbots keine Rechtsprechung existiert, kann durchaus eine andere Ansicht vertreten werden. Dennoch empfehlen wir innerhalb fremder Plattformen Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung im Rahmen der Begrüßungsnachricht bereit zu stellen.

Dient ein Telemediums auch mittelbar wirtschaftlichen Zwecken, sollte es als geschäftsmäßig betrachtet werden (entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG):

  • Absatzförderung – Jegliche Handlung, die auch nur mittelbar und auch der künftigen Absatzförderung dient, begründet die Geschäftsmäßigkeit (z.B. Autor, der im eigenem Blog auf sein Buch verweist, mit Unternehmen kooperierende Influencer, Freiberufler, wie z.B. Webseiten von Journalisten).
  • Nicht bloß ideelle Zwecke – Das bloße Sammeln von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen (also auch nicht für sich oder ähnliche private Zwecke) ist nicht geschäftsmäßig. D.h. das Sammeln von Spenden für eigene Zwecke, begründet eine Geschäftsmäßigkeit und damit die Impressumspflicht.
  • Entgeltlichkeit nicht notwendig – Es muss keine Bezahlung und auch sonst keine Zuwendung fließen (z.B. wird auch die Herausstellung selbst erworbener Produkte durch Influencer als geschäftsmäßig betrachtet s. z.B. OLG München 2020 zu Cathy Hummels oder OLG Hamburg 2020 zu Leonie Hanne).
  • Auch wenn nicht gewerblich – Geschäftsmäßigkeit muss nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und kann auch vom Finanzamt als “Liebhaberei” eingestuft worden sein (z.B., wenn zwar Banner auf einer Webseite geschaltet werden, aber deren Einnahmen  die Kosten des Serverbetriebs auf Dauer nicht werden kompensieren können).
  • Social Media Profile ab erstem Posting – Je nach JuristInnenansicht führt schon das erste geschäftsmäßige Posting zu einer Geschäftsmäßigkeit des gesamten Profils, bzw. Accounts. Darüber kann man trefflich streiten, aber bis es keine höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, ist eher Vorsicht geboten und ein Impressum zu empfehlen. Das gilt vor allem für Corporate Influencer, wie z.B. Mitarbeiter, die Beiträge ihrer Arbeitgeber teilen, bzw. entsprechend Geschäftsführer und Inhaber (hierzu verweisen wir auf den Beitrag “Corporate Influencer als rechtliche Risikoquelle – Fachbeitrag mit Tipps zur Risikominderung“).

Im Ergebnis wären immer noch viele nicht monetarisierte Webseiten und Onlineprofile ohne jeglichen kommerziellen Bezug nicht geschäftsmäßig. Damit müssten sie z.B. keine E-Mailadresse im Impressum angeben. Die Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Postadresse bleibt jedoch meistens verpflichtend.

Nach § 18 MStV trifft die Impressumspflicht alle “Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”. Die Hervorhebung deutet auf den strengen Ausnahmecharakter der Beschränkung auf den persönlichen und familiären Bereich hin.

Denn diese Ausnahme findet sich wortgleich in der Ausnahme von den Pflichten der DSGVO für Privatpersonen (Art. 2 Abs. 2 lit. c) und wird vom EuGH eng ausgelegt (so befand der EuGH bereits 2003 “Lindqvist”, dass Veröffentlichungen im Internet grundsätzlich nicht privat und familiär sind).

D.h. Privatpersonen, die z.B. Bloggen, treffen zwar nicht die Pflichten des § 5 TMG (damit keine Pflicht zur Angaben einer Kontakt-E-Mail-Adresse), aber die Pflichten des § 18 MStV:

Wie kontaktiere ich eBay bei Problemen?

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Wo finde ich die E Mail Adresse bei eBay?

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Wo finde ich die E-Mail-Adresse bei eBay?

What the heck?

I went to box up an order and noticed that the buyer's email address is a random string of numbers (like) followed by "@members.ebay.com"

Kann man ein Impressum selbst erstellen?

Nach § 5 TMG und § 55 RStV liegt für die meisten nicht privaten Webseiten eine Impressumspflicht vor. Was hier aufgenommen werden sollte, zeigen wir Ihnen im Folgenden:

  • Name und Anschrift: Der Name des Anbieters sowie eine ladungsfähige Anschrift sollten ins Impressum aufgenommen werden. Das könnte also z.B. so aussehen: "CHIP Digital GmbH, St.-Martin-Straße 66, 81541 München". Bei Firmennamen ist zudem auf die Rechtsform zu achten, wie im Beispiel die GmbH. Erwähnen Sie das Kapital Ihrer Gesellschaft auf der Firmenhompage, muss dies auch im Impressum aufgegriffen werden.
  • Schnelle Kontaktaufnahme: Damit Personen schnell Kontakt zum Unternehmen aufnehmen können, müssen Sie auch eine Telefonnummer angeben, unter der Sie erreichbar sind. Des Weiteren sollten Sie Ihre aktive E-Mail-Adresse angeben und auch die Faxnummer, sollte ein Faxgerät vorhanden sein.
  • Ist es strafbar wenn man kein Impressum hat?

    Webseitenbetreiber sind verpflichtet, ein Impressum zu führen, d. h. sie müssen über sich Auskunft geben.

    Ein Besucher der Website soll durch einen Klick herausfinden können, mit wem er es zu tun hat. Auch wer keine eigene Website betreibt, sondern auf Plattformen oder in Social Media aktiv ist, muss unter Umständen Angaben zu seiner Person machen.

    Was muss im Impressum drin stehen?

    Ein Impressum oder auch Anbieterkennzeichnung genannt ist eine Unterseite auf der Homepage, die wichtige Daten über den Betreiber beinhaltet. Der Grund dafür ist denkbar einfach: Die Webseitenbesucher sollen wissen, mit wem sie es hier zu tun haben. Relevant ist hierfür, dass die Seite schnell und einfach von den Besuchern gefunden werden kann.

    Grundsätzlich ist für jede Webseite das Führen eines Impressums Pflicht. Unter § 1 Absatz 1 des Telemediengesetzes ist Folgendes festgehalten:

    „Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, (…) sind.“