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Bin ich bei einem 451 Euro Job krankenversichert?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Bin ich bei einem 451 Euro Job krankenversichert?
  2. Ist man bei einem 521 € Job krankenversichert?
  3. Wer zahlt die Krankenversicherung bei einem 450 Euro Job?
  4. Wie hoch krankenkassenbeitrag bei 520 Euro Job?
  5. Wie viele Stunden muss man arbeiten um versichert zu sein?
  6. Ist man mit einem 520 € Job krankenversichert?
  7. Wie viel muss ich arbeiten um krankenversichert zu sein?
  8. Bin ich mit einem 520 € Job krankenversichert?
  9. Ist man bei einem 520 Euro Job sozialversichert?
  10. Wie viel muss man arbeiten um krankenversichert zu sein?
  11. Wie hoch muss das Gehalt sein um krankenversichert zu sein?
  12. Wie viele Stunden muss man mindestens arbeiten um versichert zu sein?
  13. Wie viel muss ich verdienen um versichert zu sein?
  14. Bin ich bei 20 Stunden krankenversichert?
  15. Was kostet freiwillige Krankenversicherung bei Minijob?

Bin ich bei einem 451 Euro Job krankenversichert?

  • Als Minijob gelten alle Beschäftigungen, die ein Monatsentgelt von 520 Euro oder eine Arbeitszeit von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Jahr nicht überschreiten.
  • Personen, die einen Minijob ausüben, sind nicht automatisch über ihren Arbeitgeber krankenversichert. Solange sie neben ihrem Minijob nicht zusätzlich einem Hauptberuf nachgehen, haben Minijobber grundsätzlich selbst für ihren Versicherungsschutz sowie die Kosten Sorge zu tragen.
  • Arbeitgeber haben für Minijobber Pauschalbeiträge zum Krankenversicherungsbeitrag zu leisten – sofern diese gesetzlich versichert sind. Für privatversicherte Beschäftigte hingegen sind von ihnen keine pauschalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
  • Die Option der Privatabsicherung steht Minijobbern in aller Regel offen. Die einzige Ausnahme: Es besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Grundsätzlich gilt: Auch Minijobbern sind in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Im Vergleich zu Angestellten läuft ihre Kranken- und Pflegeversicherung jedoch nicht über ihren Arbeitgeber. Stattdessen liegt ihr Gesundheitsschutz in ihrer Verantwortung.

Welche Art der Versicherung sich im Individualfall eignet und möglich ist, ist von den persönlichen Rahmenbedingungen abhängig.

Dabei können sich bei einem 450-Euro-Job folgende Möglichkeiten der Versicherung ergeben:

Ist man bei einem 521 € Job krankenversichert?

Überschreitet Ihr Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze, so wird aus dem Minijob ein Midijob. Es gelten für Ihre Beschäftigung die Regeln des sogenannten Übergangsbereichs. Sie sind dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wobei im Midijob-Bereich zum Teil deutlich niedrigere Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Wer zahlt die Krankenversicherung bei einem 450 Euro Job?

Wer einer geringfügigen Beschäftigung (auch Minijob genannt) nachgeht, darf aktuell monatlich höchstens 450 Euro verdienen, ab dem 01.10.2022 erhöht sich die Minijobgrenze auf 520 Euro. Bei diesem Verdienst werden Arbeitnehmer noch nicht vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet. Da in Deutschland aber eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung herrscht, müssen Sie sich als Minijobber selbst kranken versichern. Wer zahlt die Krankenversicherung bei einem 450€ Job? Da Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer erst ab einem Gehalt von mehr als 450€ bei Krankenkassen anmelden, müssen Sie sich selbst krankenversichern und persönlich die Beiträge zahlen. Ausnahmen dieser Regelung:

Wie hoch krankenkassenbeitrag bei 520 Euro Job?

Stellt ein Arbeitgeber einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter in einem gewerblichen Bereich ein, zahlt er zusätzlich zum maximalen Lohn von 450 Euro noch einige Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung ein. Diese dürfen nicht vom Lohn des Minijobbers einbehalten werden, sondern sind weitere Kosten, die im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung des Minijobbers anfallen.

Doch selbst wenn Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abführen, sind Minijobber nicht automatisch auch krankenversichert. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 450 Euro müssen Minijobber sich anderweitig krankenversichern. Erst ab einem Verdienst von 451 Euro führt der Arbeitgeber explizit Krankenversicherungsbeiträge ab und meldet den Minijobber bei einer Krankenkasse an, sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.

Minijobber sind aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung zunächst vonseiten des Arbeitgebers nicht krankenversichert. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, sich selbst darum zu kümmern. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 III VVG), die seit 2009 für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt.

Damit stellt sich nicht die Frage, ob ein Minijobber sich selbst darum kümmern muss – dies kann mit ja beantwortet werden – sondern wie er sich krankenversichert. Hier besteht die Auswahlmöglichkeit zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung; auch eine studentische Versicherung für Studenten, die nicht familienversichert und unter 25 Jahre alt sind, ist möglich.

Ist der geringfügig Beschäftigte privat versichert, entfällt der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber. Ist ein Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch wenn familienversichert), zahlt der Arbeitgeber 13 bzw. 5 Prozent (bei Minijob im Privathaushalt) des Lohns in die Krankenversicherung ein.

Wie viele Stunden muss man arbeiten um versichert zu sein?

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Ist man mit einem 520 € Job krankenversichert?

Als eine geringfügige Beschäftigung – umgangssprachlich Minijob genannt – gilt eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dann, „wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt“. Anders ausgedrückt: Eine Beschäftigung kann also aufgrund des niedrigen Einkommens oder aufgrund der kurzen Dauer als geringfügig einzuordnen sein. 

In § 8 Absatz 1a Satz 3 SGB IV ist in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze wie folgt geregelt: „Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“ Seit dem 01.11.2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei einem Bruttolohn von 520 € im Monat. Der Minijob wird daher häufig auch als 520-Euro-Job bezeichnet. Davor lag die Grenze bei 450 €. 

Wie viel muss ich arbeiten um krankenversichert zu sein?

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Bin ich mit einem 520 € Job krankenversichert?

Besteht neben dem Minijob ein weiteres, aber versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gilt die Krankenversicherung aus diesem Hauptarbeitsverhältnis auch für den Zweitjob. Bezieher von ALG I oder ALG II sind über die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter pflichtversichert, wenn sie einen Minijob zum Zuverdienst ausüben. Solange ein Leistungsanspruch besteht, übernehmen die Leistungsträger die anfallenden Beiträge.

Für Ehepartner oder Partner in anerkannten Lebensgemeinschaften sowie Kinder bis einschließlich 18 Jahren, Schüler, Praktikanten und Studenten bis einschließlich 25 Jahren kann auch im Minijob die kostenlose Familienversicherung in Anspruch genommen werden. Die Krankenkasse der Eltern bzw. des Partners übernimmt dann alle gesetzlichen Leistungen. Es fallen keine Krankenkassenbeiträge an. Die erste Voraussetzung für eine Familienversicherung ist, dass der Partner oder mindestens ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Des Weiteren gilt für Personen, die sich kostenlos mitversichern lassen wollen, eine Einkommensgrenze von 520 Euro pro Monat. Bei Einkommen oberhalb dieser Verdienstgrenze kann die Familienversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Ist man bei einem 520 Euro Job sozialversichert?

  • Grundsätzliches
  • Vergleich der Abzüge beim 520-Euro-Job und beim 521-Euro-Job von Oktober bis Dezember 2022
  • Abzüge beim 521-Euro-Job - Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) von Oktober bis Dezember 2022
  • Vergleich der Abzüge beim 520-Euro-Job und beim 521-Euro-Job für 2023
  • Abzüge beim 521-Euro-Job - Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) für 2023

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro gestiegen. Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job). Der Übergangsbereich umfasst von Oktober bis Dezember 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro (Beitragsberechnung im Übergangsbereich von Oktober bis Dezember 2022). Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben. Der Übergangsbereich umfasst ab 01.01.2023 den Entgeltbereich von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro (Beitragsberechnung im Übergangsbereich für 2023).

Häufig führen Arbeitgeber bei einem Minijob "rechtliche Vorteile" an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Diese "rechtlichen Vorteile" gibt es definitiv nicht! Grundsätzlich gilt:

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die häufig vereinbarte Arbeit auf Abruf ist in vielen praktizierten Fällen rechtlich problematisch.
  • Beim Thema Kündigung und Kündigungsschutz gibt es für Geringfügig Beschäftigte keine Unterschiede. Eine Kündigung von heute auf morgen ist auch bei einem Minijob nicht möglich.
  • Der § 2 NachwG gilt auch für Minijobs. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Schriftform ist nicht für Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat erforderlich. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben einen mündlichen bzw. formlosen Arbeitsvertrag geschlossen, der grundsätzlich voll wirksam ist. Bei einem Rechtsstreit kommt es häufig zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer kann alles Mögliche behaupten, wobei der Arbeitgeber diese Behauptung dann widerlegen müsste. In so einem Fall ist es für den Arbeitgeber fast unmöglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zu beweisen.
  • Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob und Kurzfristige Beschäftigung).

Wie viel muss man arbeiten um krankenversichert zu sein?

Die Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer in Deutschland Pflicht. Vor dem ersten Arbeitstag sollte der Arbeitnehmer eine gesetzliche Krankenversicherung wählen und dort die Mitgliedschaft beantragen. Der Arbeitgeber wird vor dem ersten Arbeitstag nach der Krankenkassen-Mitgliedschaft fragen. Die Krankenversicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältns beginnt.

Wer unter 5550,00 Euro im Monat verdient, muss sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ist ungwöhnlich: Es gibt nicht eine, sondern rund 100 gesetzliche Krankenkassen. Diese gesetzlichen Krankenkassen sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die keinen Gewinn erzielen dürfen und ihre Leistungen nach gesetzlichen Vorgaben erbringen.

Wie hoch muss das Gehalt sein um krankenversichert zu sein?

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenversicherungen bei monatlich 4.987,50 Euro (jährlich 59.850 Euro brutto). Die Grenze gibt an, bis zu welcher Höhe das Einkommen für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages berücksichtigt wird.

Wie viele Stunden muss man mindestens arbeiten um versichert zu sein?

Kurz & knapp: Krankenversicherung bei Teilzeit – Muss ich als Teilzeitkraft eine Krankenversicherung abschließen? Ja, dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge muss auch bei einem Teilzeitjob eine Krankenversicherung vorliegen. Woher weiß ich, welche Krankenversicherung ich abschließen muss? Dies ist normalerweise abhängig vom Gehalt.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Muss eine Mindeststundenzahl erbracht werden? – Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Sozialversicherungspflicht an einer Mindestzahl zu leistender Arbeitsstunden festmachen. Daher kann auch eine Teilzeitstelle eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein, sofern der Beschäftigte ein monatliches Einkommen von mehr als 520 Euro erzielt.

Wie viel muss ich verdienen um versichert zu sein?

Viele fragen sich, vor allem wenn sie in die Teilzeit wechseln, was im Hinblick auf die Sozialversicherung zu beachten ist. Sind Sie zum Beispiel krankenversichert, wenn Sie in Teilzeit arbeiten? Besteht eine Pflicht, sich gegen Erkrankungen zu versichern? Gibt es womöglich Einkommensgrenzen?

Bin ich bei 20 Stunden krankenversichert?

Viele fragen sich, vor allem wenn sie in die Teilzeit wechseln, was im Hinblick auf die Sozialversicherung zu beachten ist. Sind Sie zum Beispiel krankenversichert, wenn Sie in Teilzeit arbeiten? Besteht eine Pflicht, sich gegen Erkrankungen zu versichern? Gibt es womöglich Einkommensgrenzen?

Was kostet freiwillige Krankenversicherung bei Minijob?

Besteht neben dem Minijob ein weiteres, aber versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gilt die Krankenversicherung aus diesem Hauptarbeitsverhältnis auch für den Zweitjob. Bezieher von ALG I oder ALG II sind über die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter pflichtversichert, wenn sie einen Minijob zum Zuverdienst ausüben. Solange ein Leistungsanspruch besteht, übernehmen die Leistungsträger die anfallenden Beiträge.

Für Ehepartner oder Partner in anerkannten Lebensgemeinschaften sowie Kinder bis einschließlich 18 Jahren, Schüler, Praktikanten und Studenten bis einschließlich 25 Jahren kann auch im Minijob die kostenlose Familienversicherung in Anspruch genommen werden. Die Krankenkasse der Eltern bzw. des Partners übernimmt dann alle gesetzlichen Leistungen. Es fallen keine Krankenkassenbeiträge an. Die erste Voraussetzung für eine Familienversicherung ist, dass der Partner oder mindestens ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Des Weiteren gilt für Personen, die sich kostenlos mitversichern lassen wollen, eine Einkommensgrenze von 520 Euro pro Monat. Bei Einkommen oberhalb dieser Verdienstgrenze kann die Familienversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden.