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Wie wehre ich mich gegen Park & Control?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ist der Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle rechtmäßig?
  2. Was passiert wenn man Park und Control nicht bezahlt?
  3. Wer darf Strafzettel beim Falschparken ausstellen?
  4. Wie hoch darf ein Strafzettel sein?
  5. Was passiert wenn man Strafzettel ignoriert?
  6. Wem gehört Park und Control?
  7. Ist Videoüberwachung auf Parkplätzen erlaubt?
  8. Kann man Falschparker fotografieren?
  9. Wie lange kontrolliert das Ordnungsamt Parken?
  10. Wann muss man Strafzettel nicht mehr bezahlen?
  11. Wann muss ich einen Strafzettel nicht mehr bezahlen?
  12. Wann muss ich Strafzettel nicht mehr zahlen?
  13. Kann die Polizei Strafzettel verteilen?

Ist der Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle rechtmäßig?

Falschparken auf Privatgrund gilt rechtlich als Besitzstörung. Dagegen darf der Grundstückseigentümer bzw. -berechtigte vorgehen.

Viele Supermärkte beauftragen Firmen mit der Überwachung des Parkplatzes und der Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften. Diese sind beispielsweise ParkDepot, BetterPark, Euro Collect, fair parken, Loyal Parking, PRS Parkraumservice, PRM Parkraummanagement, Park&Control oder Contipark.

Das Kontrollpersonal kann Verstöße mit privaten Knöllchen ahnden oder das Auto abschleppen lassen. Sensoren im Boden melden, wenn ein Fahrzeug länger parkt als erlaubt. Oder Kameras nehmen das Fahrzeug bei der Einfahrt auf, eine Software erfasst Kennzeichen und Ankunftszeit und meldet eine Überschreitung der Parkzeit.

Der Parkraumbewirtschafter stellt für falsches oder zu langes Parken Knöllchen aus. Meist werden zwischen 15 und 30 Euro, manchmal aber auch 50 bis 60 Euro fällig. Weil das Ganze auf Privatgrund stattfindet, handelt es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine sogenannte Vertragsstrafe.

Wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt nämlich einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder beauftragten Überwacher und akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Und die enthalten Vertragsstrafen für den Fall, dass gegen die AGB verstoßen wird.

Aus der Beschilderung am Parkplatz muss eindeutig hervorgehen, was Verstöße (beispielsweise kein Parkschein, keine Parkscheibe, Zeit überzogen) kosten. Die Gerichte stellen an die Sichtbarkeit der Beschilderung aber meist keine großen Anforderungen. Wer sein Auto auf dem Parkplatz abstellt, sollte sich also nach entsprechenden Schildern umschauen und diese auch lesen. Denn der Inhalt der Schilder und der ausgehängten AGB werden Bestandteil des Vertrages.

Was passiert wenn man Park und Control nicht bezahlt?

Ein Strafzettel wird in der Regel bei leichten Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr ausgestellt. Verwarnungsgelder für falsches Parken sind üblich.

Wer darf Strafzettel beim Falschparken ausstellen?

Parkplätze sind oft knapp, deshalb wenden viele Supermarktbetreiber strenge Regeln an. Wer sein Auto zum Einkaufen auf dem Privatgelände des Marktes parkt, muss oft eine Parkscheibe nutzen oder durch Schranken fahren. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert ein Knöllchen. Die Parkraumbewirtschaftung soll schließlich etwas einbringen. Aber manche Regeln und Strafen der privaten Kontrolleure sind nicht zulässig, müssen also auch nicht hingenommen werden. Grundsätzlich ist der der Supermarkt verpflichtet, klar und deutlich über seine Parkkonditionen informieren. Für Parkverstöße darf nicht wesentlich mehr verlangt werden als vom Ordnungsamt oder der Polizei.

Auf dem Parkplatz muss es deutliche Hinweisschilder geben, die über die geltenden Regeln informieren. Die Informationen müssen so platziert sein, dass jeder sie sehen kann. Autofahrer müssen die Nutzungsbedingungen fürs Parken kennen, deshalb muss schon auf den Schildern ausgewiesen sein, mit welchen Kosten Verstöße geahndet werden und ob das Fahrzeug abgeschleppt wird.

Ist die Informationspflicht nicht erfüllt, sollten Falschparker Fotos von den unzureichenden Hinweisschildern machen. Am besten notiert man sich auch die Kontaktdaten von möglichen Zeugen. Der Firma, die die Parkplätze bewirtschaftet, schildert man schriftlich, warum man nicht zahlen wird. In vielen Fällen hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem Supermarktbetreiber. Falls er die Strafe erlässt, sollte man sich das schriftlich geben lassen.

Wie hoch darf ein Strafzettel sein?

Ein Knöllchen oder Strafzettel bezeichnet in Deutschland die Verwarnung für eine Ordnungswidrigkeit. Es handelt sich hierbei um die Ahndung eines geringfügigen Verstoßes nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Knöllchen geht in der Regel mit der Zahlungsaufforderung eines geringen Verwarnungsgeldes einher und hat bei klagloser Zahlung keine weiteren Konsequenzen für den Täter.

Im Verkehrsrecht werden Knöllchen für falsches Halten oder Parken ausgestellt. Aber auch in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung finden sie Anwendung, wie z. B. beim achtlosen Wegwerfen von Müll oder mutwilliger Verschmutzung der Straße.

Aber warum wird ein Strafzettel überhaupt als „Knöllchen“ bezeichnet? Die Herkunft des Begriffs ist nicht eindeutig geklärt, liegt aber vermutlich im rheinländischen Raum. Hier werden Worte gerne verniedlicht, sodass aus dem „Protokoll“, wie der Strafzettel auch genannt wurde, das „Protoköllchen“ entstand. Daraus wurde aufgrund der lautlichen Ähnlichkeit scherzhaft das „Knöllchen“ abgeleitet, in Anlehnung an die „Knolle“.

Was passiert wenn man Strafzettel ignoriert?

In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt. Diese Grenze gilt für das Bußgeld plus anfallende Verwaltungskosten. 

Ausnahme: In Österreich fällige Bußgelder werden bereits ab einer Grenze in Höhe von 25 Euro plus anfallender Verwaltungskosten fällig. 

Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldbeträge. Ein im Ausland fälliges Fahrverbot kann derzeit ausschließlich im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht. 

Zuständig für nachträgliche Eintreibungen ist das Bundesamt für Justiz. Die ausländischen Behörden übergeben die Angelegenheit an das Bundesamt, das dann aktiv wird, wenn ein deutscher Autofahrer sein Knöllchen nicht bezahlt hat.

Die EU-Staaten sind übrigens unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder in Deutschland grundsätzlich durch das zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, sind andere Länder zurückhaltender.

Gut zu wissen: Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz) können in Deutschland nicht vollstreckt werden.

Wem gehört Park und Control?

In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt. Diese Grenze gilt für das Bußgeld plus anfallende Verwaltungskosten. 

Ausnahme: In Österreich fällige Bußgelder werden bereits ab einer Grenze in Höhe von 25 Euro plus anfallender Verwaltungskosten fällig. 

Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldbeträge. Ein im Ausland fälliges Fahrverbot kann derzeit ausschließlich im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht. 

Zuständig für nachträgliche Eintreibungen ist das Bundesamt für Justiz. Die ausländischen Behörden übergeben die Angelegenheit an das Bundesamt, das dann aktiv wird, wenn ein deutscher Autofahrer sein Knöllchen nicht bezahlt hat.

Die EU-Staaten sind übrigens unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder in Deutschland grundsätzlich durch das zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, sind andere Länder zurückhaltender.

Gut zu wissen: Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz) können in Deutschland nicht vollstreckt werden.

Ist Videoüberwachung auf Parkplätzen erlaubt?

Abhilfe schafft da die Firma „fair parken“, die für die Unternehmen gegen die Dauerparker vorgeht. Zunächst ermittelte man überzogene Parkzeiten mithilfe einer Parkscheibe. Ganz anders läuft das jetzt bei Lidl in Demmin, wo der Parkplatz mit einer Kamera überwacht wird. Das wiederum kommt bei vielen Kunden nicht gut an. Aber sind die Sorgen auch berechtigt?

„fair parken“ begründet die Parkplatzüberwachung damit, dass Unternehmen aufgrund fehlender Parkplätze Kundenbeschwerden ausgesetzt sind, die zu Umsatzeinbußen führen können. Das Unternehmen überwacht daher die Einhaltung der Höchstparkdauer – meist eben mit der Parkscheibe. Doch beim Lidl in Demmin erfasst der Dienstleister das Autokennzeichen bei der Einfahrt mit einer Kamera, genauso wie beim Verlassen des Parkplatzes. Das geschieht in Form eines Standbildes, laut „fair parken“ findet die Datenverarbeitung ausschließlich auf eigenen Servern in Deutschland statt. „Der Kunde kann bequem ohne Parkscheibe seinen Einkauf erledigen. Zusätzlich zur ausgeschilderten Höchstparkdauer gibt es auch noch eine Karenzzeit. Die Löschung des Kennzeichens erfolgt bei regelkonformer Nutzung innerhalb von 48 Stunden“, erklärt Sabine Klaas, Pressesprecherin von „fair parken“. Für Autofahrer entfällt damit zumindest die Gefahr, schon für das Vergessen der Parkscheibe 24,90 Euro zahlen zu müssen.

Kann man Falschparker fotografieren?

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Wie lange kontrolliert das Ordnungsamt Parken?

Parkst du dein Auto fünf Meter vor einer Kreu­zung oder Einmün­dung oder vor Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten, kostet dich das ein Bußgeld von 10 Euro. Auch die Strafe für das Parken im Bereich von Taxi­­­ständen, vor und hinter Andreas­­­kreuzen, in einer verkehrsberuhigten Zone oder über einem Schacht­­deckel liegt bei 10 Euro. Vorausgesetzt, das Ordnungsamt erwischt dich dabei. Einer Studie zufolge lohnt sich Falschparken aber. Der Grund: Die Strafe dafür ist viel niedriger als ordnungsgemäß zu parken und dafür zu bezahlen.

→ Neue Regel: Wer auf der Autobahn diesen Fehler macht, muss seinen Führerschein abgeben

Die Studie wurde 2019 durchgeführt, als Falschparken in der Regel noch 10 Euro kostete. Zwar ist die Strafe mittlerweile doppelt so hoch, dennoch, so die Forscher, lohnt es sich in mehr als der Hälfte der Innenstadt-Bezirke, falsch zu parken und nicht zu bezahlen. Außerhalb der Innenstadt-Bezirke lohnt es sich fast immer. Der banale Grund: Oft wird dort überhaupt nicht kontrolliert.

Wann muss man Strafzettel nicht mehr bezahlen?

Geblitzt, was nun? Wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tatzeit­punkt Ihres Verkehrs­ver­gehens weder einen Anhörungs­bogen noch einen Bußgeld­be­scheid erhalten haben, ist die Verjäh­rungs­frist abgelaufen und eine Bestrafung nicht mehr möglich. Hat Sie zum Beispiel ein Blitzer wegen zu hoher Geschwin­digkeit fotogra­fiert und sind zwischen­zeitlich mehr als drei Monate vergangen, kann man Sie nicht mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot sanktio­nieren. Die Verjäh­rungs­frist tritt sogar genau einen Tag vor Ablauf der drei Monate ein. Wer beispiels­weise am 18. Mai geblitzt wurde und bis einschließlich zum 17. August nichts von den Behörden gehört hat, kann seine Bußgeld­an­ge­le­genheit als erledigt betrachten.

Die Verjäh­rungs­frist kann sich aber auch bis auf sechs Monate verlängern, sobald Ihnen innerhalb der ersten drei Monate nach dem Verstoß ein Anhörungs­bogen zugeschickt wurde. Weitere Gründe für eine Unter­bre­chung der Verjäh­rungs­frist sind die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betrof­fenen, die Vernehmung des Beschul­digten oder Zeugens durch einen Richter, die Abgabe der Angele­genheit an die Staats­an­walt­schaft, der Eingang der Akten beim Amtsge­richt und die Erhebung der öffent­lichen Anklage bezie­hungs­weise Eröffnung des Haupt­ver­fahrens. Auch wenn die Adresse des Bußgeldbescheid-Empfängers aufgrund eines Umzugs erst noch ermittelt werden muss, kann die Verjäh­rungs­frist unter­brochen werden. Bei besonders schwer­wie­genden Vergehen wie Fahren unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss ist die Verjäh­rungs­frist deutlich länger. Ganz gleich aber, ob sich das Bußgeld­ver­fahren noch in der Schwebe befindet – nach zwei Jahren tritt die absolute Verjährung der Tat in Kraft.

Eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit verjährt innerhalb von 3 Monaten, wenn Ihnen in diesem Zeitraum kein Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid zugestellt wurde.

Wann muss ich einen Strafzettel nicht mehr bezahlen?

Geblitzt, was nun? Wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tatzeit­punkt Ihres Verkehrs­ver­gehens weder einen Anhörungs­bogen noch einen Bußgeld­be­scheid erhalten haben, ist die Verjäh­rungs­frist abgelaufen und eine Bestrafung nicht mehr möglich. Hat Sie zum Beispiel ein Blitzer wegen zu hoher Geschwin­digkeit fotogra­fiert und sind zwischen­zeitlich mehr als drei Monate vergangen, kann man Sie nicht mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot sanktio­nieren. Die Verjäh­rungs­frist tritt sogar genau einen Tag vor Ablauf der drei Monate ein. Wer beispiels­weise am 18. Mai geblitzt wurde und bis einschließlich zum 17. August nichts von den Behörden gehört hat, kann seine Bußgeld­an­ge­le­genheit als erledigt betrachten.

Die Verjäh­rungs­frist kann sich aber auch bis auf sechs Monate verlängern, sobald Ihnen innerhalb der ersten drei Monate nach dem Verstoß ein Anhörungs­bogen zugeschickt wurde. Weitere Gründe für eine Unter­bre­chung der Verjäh­rungs­frist sind die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betrof­fenen, die Vernehmung des Beschul­digten oder Zeugens durch einen Richter, die Abgabe der Angele­genheit an die Staats­an­walt­schaft, der Eingang der Akten beim Amtsge­richt und die Erhebung der öffent­lichen Anklage bezie­hungs­weise Eröffnung des Haupt­ver­fahrens. Auch wenn die Adresse des Bußgeldbescheid-Empfängers aufgrund eines Umzugs erst noch ermittelt werden muss, kann die Verjäh­rungs­frist unter­brochen werden. Bei besonders schwer­wie­genden Vergehen wie Fahren unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss ist die Verjäh­rungs­frist deutlich länger. Ganz gleich aber, ob sich das Bußgeld­ver­fahren noch in der Schwebe befindet – nach zwei Jahren tritt die absolute Verjährung der Tat in Kraft.

Eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit verjährt innerhalb von 3 Monaten, wenn Ihnen in diesem Zeitraum kein Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid zugestellt wurde.

Wann muss ich Strafzettel nicht mehr zahlen?

Wurden Sie geblitzt, weil Sie zu schnell unterwegs waren oder eine rote Ampel überfahren haben? Dann stellen Sie sich sicherlich die Frage, wann der Bescheid wohl bei Ihnen eintreffen wird. Grundsätzlich lässt sich in diesem Zusammenhang beim Bußgeldbescheid keine pauschale Frist angeben.

Je nach Auslastung der zuständigen Bußgeldstelle dauert es meist einige Tage bis ein paar Wochen, bis Sie den gelben Umschlag in den Händen halten. Allzu lange darf sich die Behörde jedoch nicht Zeit lassen. Sie muss beim Bußgeldbescheid Fristen einhalten, ansonsten verjährt die Sache. Mehr dazu erklären im wir im Folgenden Abschnitt.

Kann die Polizei Strafzettel verteilen?

Das Grundstück des Parkplatzes ist im Privatbesitz. Insofern können Supermärkte oder Eigentümer:innen ihre Parkplätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtig oder kostenfrei anbieten. Die Nutzungsbedingungen für den Supermarkt-Parkplatz können sie dabei selbst aufstellen. 

Die Eigentümer:innen können das Grundstück jedoch auch verpachten bzw. die Ansprüche aus der Bewirtschaftung abtreten, so dass die Pächter:innen Ansprüche hieraus geltend machen können. Auch die Pächter:innen können ihre Nutzungsregeln für den Supermarkt-Parkplatz selbst festlegen.

Da es sich um einen privaten und somit nicht öffentlichen Parkplatz handelt, werden Parkverstöße von privaten Parkraum-Bewirtschaftende durchgesetzt. Dies soll Fremdparker:innen abschrecken und die Parkplätze für eigene Kunden und Kundinnen freihalten.

Die Ahndung von Parkverstößen auf einem Privatgrundstück erfolgt nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern ist eine Vertragsstrafe. 

Voraussetzung dafür ist, dass Parkende und Supermarktbetreibende einen wirksamen Vertrag über das Parken geschlossen haben: 

  • Die Parkplatzbetreibenden bieten Parkraum an. 
  • Durch das Abstellen des Fahrzeuges nehmen Sie das Angebot der Supermarktbetreibenden an. 
  • Somit kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und den Parkplatzbetreibenden zustande (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 0)