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Was ist 34 Nachbarbebauung?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist 34 Nachbarbebauung?
  2. Was bedeutet Bebauung nach 34?
  3. Was sagt der Paragraph 34 aus?
  4. Wie wird der Bauplanungsrechtliche Innenbereich nach 34 BauGB definiert?
  5. Was darf nach 35 BauGB gebaut werden?
  6. Was bedeutet bebaubar nach 35 Außengebiet?
  7. Wann 34 35 BauGB?
  8. Was genau steht in 34 IfSG 6 Abschnitt?
  9. Was bedeutet nähere Umgebung?
  10. Wer entscheidet über 34 BauGB?
  11. Wann 34 und 35 BauGB?
  12. Was ist ein 34 Gebiet?
  13. Was ist nachbarschutz?
  14. Wie viel von meinem Grundstück darf bebaut werden?

Was ist 34 Nachbarbebauung?

§ 34 Baugesetzbuch ist die maßgebende, in Deutschland bundesweit gültige Vorschrift für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, also außerhalb von Bebauungsplan­gebieten. Das wichtigste Prinzip dieser Vorschrift ist das Einfügungsgebot.

Wenn die grundsätzliche Feststellung getroffen ist, dass Baurecht besteht und die Erschließung (Verkehrsanschluss, Wasser, Abwasser, Energie) gesichert ist, prüft die Baubehörde, ob sich das Bauvorhaben im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Der dabei zu prüfende Sachverhalt ist den meisten Laien und oft auch vielen Architekten nicht ganz klar. Die Begriffe „nähere Umgebung“ und „einfügen“ sind nicht eindeutig geklärt und können nur mit Hilfe der umfangreichen Kommentierungen eingegrenzt werden.

Was bedeutet Bebauung nach 34?

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB.

Was sagt der Paragraph 34 aus?

  • E. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB
  • I. Abgrenzung Innenbereich von Plan- und Außenbereich
  • II. Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
  • 1. Allgemeines
  • 2. Prüfung des Einfügens in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB
  • 3. Weitere Zulässigkeitskriterien in § 34 BauGB
  • III. Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
  • 1. Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB
  • 2. Festlegungssatzung bzw. Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB
  • 3. Einbeziehungssatzung bzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB

§ 34 BauGB bildet selbstständig oder unter Ergänzung eines einfachen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB den planungsrechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Bauvorhaben in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Soweit ein qualifizierter, § 30 Abs. 1 BauGB, oder vorhabenbezogener Bebauungsplan, §§ 30 Abs. 2, 12 BauGB, existiert und dieser wirksam ist, ist für die Anwendung von § 34 BauGB kein Raum. Daneben gilt es den Innenbereich des § 34 BauGB vom Außenbereich nach § 35 BauGB abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt hier nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung.

Wie wird der Bauplanungsrechtliche Innenbereich nach 34 BauGB definiert?

Der unbeplante Innenbereich ist in § 34 BauGB geregelt. Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil existiert. Ist ein unbeplanter Innenbereich gegeben, richtet sich die Zulässigkeit von neuen Bauvorhaben nach § 34 I und II BauGB. Die Art der Bebauung betrifft beispielsweise die Frage „Schweinemast oder Bäckerei?“. Das Maß der Bebauung betrifft zum Beispiel Frage „Ein oder zehn Stockwerke?“. Liegt ein unbeplanter Innenbereich vor, enthält § 34 I BauGB eine allgemeine Regelung bezüglich Art und Maß der Bebauung, § 34 II BauGB eine spezielle Regelung bezüglich der Art der Bebauung. 

Absatz 2 der Norm regelt den Fall, dass zwar ein unbeplanter Innenbereich gegeben ist, sich die tatsächliche Bebauung jedoch genauso entwickelt hat, wie wenn ein Bebauungsplan vorgelegen hätte. Beispiel: A macht einen Spaziergang unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten, bewaffnet mit einer aufgeschlagenen Baunutzungsverordnung. A begibt sich zu einem Gebiet, wo ein unbeplanter Innenbereich existiert und bemerkt erstaunt, dass das Gebiet genauso wie in § 4 BauNVO aussieht, obwohl es keinen Bebauungsplan gibt. Insofern verweist § 34 II BauGB auf die Grundsätze, die bei Vorliegen eines Bebauungsplans gegolten hätten (Regelbebauung, die Ausnahmebebauung oder die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans). 

Was darf nach 35 BauGB gebaut werden?

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Arten von Außenbereichsvorhaben: privilegierte und sonstige Vorhaben.[5] Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt es stehen ihnen keine öffentliche Belange entgegen und eine ausreichende Erschließung ist gesichert. Der Gesetzgeber hat sie gewissermaßen planmäßig dem Außenbereich zugewiesen. Andererseits ist es Zielsetzung des Gesetzes, den Außenbereich grundsätzlich von nicht-privilegierter Bebauung freizuhalten und damit eine Zersiedelung zu vermeiden. Sonstige Vorhaben sind daher schon dann unzulässig, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Der Unterschied zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben liegt in der grundsätzlichen Verschiedenheit ihres Verhältnisses zu den öffentlichen Belangen. Da der Außenbereich den weitaus größten Teil des Bundesgebiets ausmacht, besitzt die hierauf bezogene Regelung herausragende Bedeutung.

Die privilegierten Bauvorhaben sind in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählt; eine Analogie oder Erweiterung des Kataloges ist nicht zulässig.[6] Die entsprechenden Einrichtungen gehören nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich in den Außenbereich. Hierzu zählen Vorhaben, die

  • einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen,
  • Was bedeutet bebaubar nach 35 Außengebiet?

    Der Innenbereich sind Grundstücke und Flächen, welche als Ortsteil zusammenhängig bebaut sind. Davon abzugrenzen ist der Außenbereich: Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und somit nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen. Somit ist der Außenbereich nicht  mit der „freien Landschaft“ gleichzusetzen. Im deutschen Bebauungsrecht ist er im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben von Bedeutung. Seine Reglementierung erfolgt gemäß § 35 BauGB. Die dort definierten Regelungen sind nicht ohne Grund als sehr streng anzusehen: sie dienen der Verhinderung der Landschaftszersiedlung und der daraus zwangsläufig resultierenden Eingriffe in die Natur.

    Wann 34 35 BauGB?

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    Inhaltsverzeichnis

    Was genau steht in 34 IfSG 6 Abschnitt?

    (1) 1Personen, die an

    erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. 3Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

    Was bedeutet nähere Umgebung?

    • 3. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB
    • a) Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung
    • aa) Nähere Umgebung
    • bb) Eigenart
    • cc) Einfügen
    • b) Sicherung der Erschließung, §§ 123 ff. BauGB
    • c) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB
    • d) Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB
    • e) Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbetriebe, § 34 Abs. 3 BauGB
    • f) Abweichungsmöglichkeit vom Erfordernis des Einfügens, § 34 Abs. 3a BauGB

    Ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist anhand von drei Prüfungsschritten zu ermitteln.

    Wer entscheidet über 34 BauGB?

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11.10.2007 eine wegweisende Entscheidung zu dem am 20.7.2004 in Kraft getretenen Abs. 3 des § 34 BauGB getroffen, dessen Ziel es ist zu verhindern, dass von Einzelhandelsvorhaben, die im unbeplanten Innenbereich zugelassen werden, schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche innerhalb und außerhalb der Gemeinde zu erwarten sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11.10.2007 eine wegweisende Entscheidung zu dem am 20.7.2004 in Kraft getretenen Abs. 3 des § 34 BauGB getroffen, dessen Ziel es ist zu verhindern, dass von Einzelhandelsvorhaben, die im unbeplanten Innenbereich zugelassen werden, schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche innerhalb und außerhalb der Gemeinde zu erwarten sind.

    Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Bauantrag für einen Elektrofachmarkt mit 2.260 m² Verkaufsfläche etwa 1 km vom Stadtzentrum der Stadt Witten entfernt, in dem sich bereits ein Elektrofachmarkt mit 3.000 m² Verkaufsfläche und weitere kleinere Elektrofachgeschäfte befinden.

    Wann 34 und 35 BauGB?

    Der unbeplante Innenbereich ist in § 34 BauGB geregelt. Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil existiert. Ist ein unbeplanter Innenbereich gegeben, richtet sich die Zulässigkeit von neuen Bauvorhaben nach § 34 I und II BauGB. Die Art der Bebauung betrifft beispielsweise die Frage „Schweinemast oder Bäckerei?“. Das Maß der Bebauung betrifft zum Beispiel Frage „Ein oder zehn Stockwerke?“. Liegt ein unbeplanter Innenbereich vor, enthält § 34 I BauGB eine allgemeine Regelung bezüglich Art und Maß der Bebauung, § 34 II BauGB eine spezielle Regelung bezüglich der Art der Bebauung. 

    Absatz 2 der Norm regelt den Fall, dass zwar ein unbeplanter Innenbereich gegeben ist, sich die tatsächliche Bebauung jedoch genauso entwickelt hat, wie wenn ein Bebauungsplan vorgelegen hätte. Beispiel: A macht einen Spaziergang unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten, bewaffnet mit einer aufgeschlagenen Baunutzungsverordnung. A begibt sich zu einem Gebiet, wo ein unbeplanter Innenbereich existiert und bemerkt erstaunt, dass das Gebiet genauso wie in § 4 BauNVO aussieht, obwohl es keinen Bebauungsplan gibt. Insofern verweist § 34 II BauGB auf die Grundsätze, die bei Vorliegen eines Bebauungsplans gegolten hätten (Regelbebauung, die Ausnahmebebauung oder die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans). 

    Was ist ein 34 Gebiet?

    • E. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB
    • I. Abgrenzung Innenbereich von Plan- und Außenbereich
    • II. Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
    • 1. Allgemeines
    • 2. Prüfung des Einfügens in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB
    • 3. Weitere Zulässigkeitskriterien in § 34 BauGB
    • III. Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
    • 1. Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB
    • 2. Festlegungssatzung bzw. Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB
    • 3. Einbeziehungssatzung bzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB

    § 34 BauGB bildet selbstständig oder unter Ergänzung eines einfachen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB den planungsrechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Bauvorhaben in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Soweit ein qualifizierter, § 30 Abs. 1 BauGB, oder vorhabenbezogener Bebauungsplan, §§ 30 Abs. 2, 12 BauGB, existiert und dieser wirksam ist, ist für die Anwendung von § 34 BauGB kein Raum. Daneben gilt es den Innenbereich des § 34 BauGB vom Außenbereich nach § 35 BauGB abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt hier nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung.

    Was ist nachbarschutz?

    25.07.2019

    Seit es das Baurecht gibt, gibt es Nachbarn. Diese sehen nicht immer und manchmal auch zu Recht nicht gern, was sich auf der anderen Seite des Gartenzaunes baulich tut. Im aufflammenden Konflikt zwischen dem Bauwunsch des Bauherrn einerseits und dem Abwehrbedürfnis des Nachbarn andererseits zieht die Rechtsordnung Schranken ein, indem sie dem Nachbarn keine objektive Rechtskontrolle ermöglicht, sondern seine Abwehrrechte danach bemisst, dass eine Verletzung seiner eigenen subjektiven öffentlichen Rechte droht. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Maßstab für diese Prüfung ist stets das einfache Recht, welches nach Maßgabe der Schutznormtheorie auszulegen ist. Eine Vorschrift vermittelt danach subjektive öffentliche Rechte, wenn sie zumindest auch den Interessen des Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Die verletzte Vorschrift muss also Drittschutz intendieren und der Nachbar, der sich auf sie stützen will, gerade zum Kreis der geschützten Personen gehören. Dieser Beitrag gibt anhand aktueller Entscheidungen einen Überblick über die etablierten Nachbarschutzvorschriften und neue Entwicklungen im Nachbarrecht.

    Wie viel von meinem Grundstück darf bebaut werden?

    • Die Grundflächenzahl beschreibt, wie viel Prozent der Grundstücksfläche bebaut werden darf

    • Es wird zwischen der GRZ I und GRZ II unterschieden

    • Die Grundflächenzahl darf in vielen Fällen um bis zu 50 Prozent überschritten werden

    Die Grundflächenzahl ist ein Dezimalwert, der vorschreibt, wie viel Prozent der Fläche eines Grundstücks bebaut werden dürfen.