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Wie viel Unterhalt muss der Vater zahlen 18 Jahre?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie viel Unterhalt muss der Vater zahlen 18 Jahre?
  2. Wie berechnet man Unterhalt ab 18?
  3. Wer muss den Unterhalt ab 18 einfordern?
  4. Wann darf der Vater den Unterhalt einstellen?
  5. Wie lange ist der Vater verpflichtet Unterhalt zu zahlen?
  6. Wie lange muss der Vater Unterhalt zahlen?
  7. Kann ich den Unterhalt direkt an das Kind zahlen?
  8. Wann muss der Vater weniger Unterhalt zahlen?
  9. Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?
  10. Ist der Vater während der Ausbildung unterhaltspflichtig?
  11. Wann muss der Vater kein Kindesunterhalt zahlen?
  12. Was reduziert den Kindesunterhalt?
  13. Was schmälert den Kindesunterhalt?
  14. Wann muss der Vater kein Unterhalt bezahlen?
  15. Wird der lehrlingsgehalt voll auf den Unterhalt angerechnet?

Wie viel Unterhalt muss der Vater zahlen 18 Jahre?

Letztmalig wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 – zum 01.01.2023 angehoben. Dabei stieg der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 41 Euro auf 437 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 47 Euro auf 502 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 588 Euro statt bisher 533 Euro. Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren haben sich ebenfalls um 5 Euro erhöht erhöht. Bei den Selbstbehalten und Bedarfskontrollbeträgen gab es für 2022, wie auch schon 2021, keine Änderungen.

Zudem wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen bis 11.000 Euro Nettoeinkommen erweitert – bisher regelte die Unterhaltstabelle nur Einkommen bis 5.501 Euro monatlich.

Wie berechnet man Unterhalt ab 18?

Mit folgendem Rechner können Sie den Kindesunterhalt für volljährige Kinder gleich hier ermitteln. Viele Tipps zur Bedienung der Rechners und ein Berechnungsbeispiel erhalten Sie auf der speziellen Seite mit dem Kindesunterhalt-Rechner.

Wer muss den Unterhalt ab 18 einfordern?

  • Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bestehen. Unterhalt ist grundsätzlich zu leisten, bis das Kind den Abschluss einer ersten Berufsausbildung bzw. eines Studiums erreicht hat.
  • Höhe des Kindesunterhalts und die Unterhaltspflicht der Eltern ändern sich ab 18 erheblich (Prüfungsschema).
  • Kindesunterhalt endet nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Grundlage für Kindesunterhalt ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern (Abstammung: § 1589 Abs.1 S.1 BGB). Das folgt aus der  Anspruchsgrundlage zum Kindesunterhalt.

    Wann darf der Vater den Unterhalt einstellen?

    Nur gravierende Gründe beenden die Unterhaltspflicht: Eltern zahlen Unterhalt, bis ihr Kind finanziell auf eigenen Beinen steht. Lebt der Vater von seiner Familie getrennt, übernimmt er den Barunterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung seiner Tochter oder seines Sohnes. Unter Umständen endet die Unterhaltspflicht früher. Das geschieht beispielsweise, wenn das Geld des Vaters für die Unterhaltsansprüche nicht ausreicht oder das Kind heiratet.Mario Förster, Redaktion

    Wie lange ist der Vater verpflichtet Unterhalt zu zahlen?

    Die Dauer bei Unterhaltszahlungen hängt zum einen davon ab, ob Sie Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt zahlen. Und zum anderen von Ihrer individuellen Situation bzw. der des Unterhaltsempfängers. Das Gesetz gibt hierzu mehr oder weniger klare Vorgaben. Wer diese kennt, kann seine Zahlungspflichten in der Perspektive besser kalkulieren und die eigene Lebensführung darauf einrichten. Ändern sich die Umstände, kann es sich auch lohnen, einen bestehenden Unterhaltsanspruch prüfen zu lassen.

    • Trennungsunterhalt besteht für den Zeitraum der Trennung bis spätestens zur Scheidung. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann sich bis auf null reduzieren, wenn es Ihrem Ehepartner zuzumuten ist, für sich selbst zu sorgen.
    • Geschiedenenunterhalt setzt Bedürftigkeit voraus. Solange die Bedürftigkeit besteht, bleiben Sie unterhaltspflichtig. Ihre Unterhaltspflicht endet, wenn der maßgebliche Unterhaltstatbestand entfällt (z.B. Ihr Kind ist nicht mehr betreuungsbedürftig).
    • Ihre Verpflichtung zum Kindesunterhalt besteht so lange, wie Ihr Kind bedürftig ist. Minderjährige Kinder sind stets bedürftig. Volljährige Kinder sind so lange bedürftig, wie sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht für sich selbst sorgen können.
    • Familienunterhalt während Ihrer Ehe
    • Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung
    • Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
    • Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung

    Wie lange muss der Vater Unterhalt zahlen?

    Der Unterhalt an ein Kind muss grundsätzlich so lange gezahlt werden, als sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Ein minderjähriges Kind, das jünger als 16 Jahre alt ist oder noch der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, darf lediglich leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen bzw. nur sehr eingeschränkt neben der Schule arbeiten: Es kann sich also seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können.

    Ein minderjähriges Kind kann also so lange Unterhalt verlangen, bis es sich in der Ausbildung befindet und ein eigenes angemessenes Arbeitseinkommen verdient, womit es seine Lebenserhaltungskosten selbst finanzieren kann.

    Kann ich den Unterhalt direkt an das Kind zahlen?

    Kann der Kindesunterhalt direkt an das unterhaltsberechtigte Kind überwiesen werden, oder muss dieses an den Elternteil, mit dem das Kind im Haushalt wohnt gezahlt werden?

    Bei Minderjährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes ist der Unterhalt grundsätzlich an den Elternteil zu zahlen. Eine Zahlung an das minderjährige Kind würde eine Zahlung an den falschen Gläubiger darstellen, der andere Elternteil könnte ggf nochmals eine Zahlung verlangen. Bei Volljährigkeit muss sich das Kind selbst um den Unterhalt kümmern, wobei beide Elternteile für den Barunterhalt haften. Entsprechend ist hier der Unterhalt grundsätzlich auch direkt an das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen.

    Sehr geehrte Anwälte Bin seit 2005 geschieden.Habe 2 Kinder wobei die Tochter mittlerweile 21 u. in Ausbildung (ca 500,-€) bei mir lebt.Der Sohn jetzt 17 wird im Oktober 18 und lebt bei der Mutter mit neuen Lebensgfährten und neuen Baby. Musste bis April 2007 jeden Monat 180,-€ Unterhalt nur für die Mutter zahlen. Jetzt wo es kein Geld mehr gibt geht sie zum Jugendamt u.will Kindesunterhalt für den Jungen.

    Wann muss der Vater weniger Unterhalt zahlen?

    Kindesunterhalt

    Kindesunterhalt wird der Betrag genannt, den derjenige Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nach Eintritt der Trennung nicht im gleichen Haushalt lebt, monatlich an den anderen Elternteil zu bezahlen hat. Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, den derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, für das Kind gegen den anderen Elternteil geltend machen muss.

    Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?

    Wird der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten ermittelt müssen bestimmte grundsätzliche Faktoren geprüft und beachtet werden. Diese können zu Minderung oder generellem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.

    Ist der Vater während der Ausbildung unterhaltspflichtig?

    Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen. Dazu gehört, dass sie die Ausbildung oder das Studium finanzieren, denn beides bereitet auf das Berufsleben vor. Ob ihnen der Berufswunsch des Nachwuchses gefällt, ist unerheblich. Egal ob Tierpfleger oder Medizinstudium – Eltern müssen während der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen.

    Gemeint ist in aller Regel die erste Berufsausbildung oder das erste Studium. Allerdings sind Eltern auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht. Etwa wenn der Sohn erst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend Touristik studiert. Oder wenn auf einen Bachelor ein Masterstudiengang folgt. Unterhaltsanspruch haben Kinder auch dann, wenn sie nach wenigen Monaten die Ausbildungsstelle wechseln oder sich nach den ersten Semestern für ein anderes Studium entscheiden.

    Nicht mehr zahlen müssen Eltern hingegen, wenn ihr Kind erst eine Bankausbildung absolviert und sich danach für eine völlig andere Berufsrichtung entscheidet und zum Beispiel Biologie studiert. Oder wenn es nach der Ausbildung schon eigenes Geld verdient und dann beschließt, nochmal an die Uni zu gehen.

    Wann muss der Vater kein Kindesunterhalt zahlen?

    Beim Thema Unterhalt gibt es eine Unterscheidung in verschiedene Arten. Es gibt folgende Arten von Unterhalt:

    In der Regel müssen ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen, dass ein Vater keinen Unterhalt bezahlen muss. Es ist allerdings nicht möglich, dass ein Kind selbst auf den Unterhaltsanspruch verzichtet. Der Vater muss nur dann keinen Unterhalt zahlen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffend sind:

    • der Verdienst des Vaters liegt sehr weit unter dem Verdienst vom betreuenden anderen Elternteil
    • das Kind hat ein solch hohes eigenes Vermögen, dass es sich selbst unterhalten kann. Zur Anrechnung kommt hier aber nicht das Vermögen selbst, sondern lediglich die Erträge aus diesem Vermögen
    • der Vater muss keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind heiratet
    • die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind volljährig ist und eigene Einkünfte erzielt
    • der Vater muss nicht zahlen, wenn das Kind seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, keiner Ausbildung nachgeht oder ein Studium endgültig abbricht

    Unter Umständen muss ein Vater auch keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind arbeitslos ist und sich nicht in ausreichender Art und Weise um eine neue Beschäftigung kümmert.

    Was reduziert den Kindesunterhalt?

    Unterhaltspflichten existieren bei fast jeder nahen Verwandtschaftsbeziehung. Bei unterhaltsberechtigten Kindern, Eltern, Ehe- und Ex-Ehegatten können die monatlichen Geldzahlungen für den Unterhaltspflichtigen erhebliche Belastungen darstellen. Deswegen billigt der Gesetzgeber den Unterhaltspflichtigen zu, über verschiedene Wege den Unterhalt zu reduzieren.

    Indem Sie geltend machen, gar nicht oder beschränkt leistungsfähig zu sein, kann sich die Unterhaltssumme erheblich verändern. Um das zu erreichen, müssen Sie monatliche Ausgaben und Belastungen geltend machen. Diese drücken Ihr tatsächlich verfügbares Einkommen rechnerisch und können dazu führen, dass Sie unter die Selbstbehaltsgrenzen rutschen.

    Achtung: Beim Ehegattenunterhalt gilt die Besonderheit, dass sich der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist allerdings der Selbstbehalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse flexibel. Lesen Sie dazu unseren Artikel zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts.

    Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem anrechenbaren (Netto-)Einkommen, in selteneren Fällen auch nach dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Vom (Netto-)Einkommen werden dann Schulden und andere Belastungen abgezogen, so dass im Ergebnis das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen verbleibt. Je geringer dieses Einkommen ist, desto geringer fällt regelmäßig die Unterhaltslast aus. Um den Unterhalt zu kürzen, müssen Sie monatliche Ausgaben haben, die als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Ausgaben angerechnet werden und Ihnen dadurch materielle Vorteile bieten.

    Einige Beispiele dafür, wie Sie durch ein gesenktes Nettoeinkommen den Unterhalt kürzen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

    Was schmälert den Kindesunterhalt?

    Nach einer Trennung oder Scheidung der Kindeseltern, wird in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, dazu verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Dieser Unterhalt ist eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente. Aber: Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, den Kindesunterhalt kürzen zu lassen.

    • Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr in der Lage, den festgesetzten Unterhalt zu leisten, kann das Urteil angepasst werden. Dafür muss der Unterhaltspflichtige Klage bei Gericht auf Abänderung des Unterhaltstitels erheben. Dadurch kann der Kindesunterhalt neu bestimmt werden.
    • Nimmt der unterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann das Gericht den Unterhaltsbedarf des Kindes mittels Herabstufung, um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, neu bestimmen.
    • Aber: Diese Regelung greift nicht, wenn der Unterhaltspflichtige nach Abzug der Unterhaltskosten noch über ein ausreichendes Einkommen verfügt.
    • Der nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann gekürzt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind innerhalb seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen der Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Geldzahlung teilweise gedeckt wird.
    • Eine Kürzung des Kindesunterhalts ist bei einem längeren Aufenthalt von mehreren Monaten beim unterhaltspflichtigen Elternteil möglich. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil wegen Krankheit nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen.

    Wann muss der Vater kein Unterhalt bezahlen?

    Ihr Kind kann auf seinen Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht verzichten. Sie können diesbezüglich keine wirksame Vereinbarung treffen. Sie können Ihre Unterhaltszahlungen auch nicht deshalb verweigern oder einstellen, weil das Kind den Umgang mit Ihnen verweigert. Ein Verzicht kann allenfalls für rückständige Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit vereinbart werden.

    Ihre Barunterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr Einkommen den notwendigen Selbstbehalt (siehe Düsseldorfer Tabelle) nicht übersteigt. Der Gesetzgeber gesteht Ihnen zur Sicherstellung Ihres eigenen Lebensunterhaltes einen Selbstbehalt zu. Damit sollen Sie einerseits motiviert werden, selbst Geld zu verdienen, zum anderen soll vermieden werden, dass Sie selbst sozialhilfebedürftig werden.

    Wird der lehrlingsgehalt voll auf den Unterhalt angerechnet?

    Die Unterhaltsverpflichtung gilt auch für einen Überbrückungszeitraum zwischen Beendigung der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung maximal bis zu einem Zeitraum von 4 Monaten.

    Die Unterhaltsverpflichtung ist regelmäßig zeitlich nicht begrenzt. Es wird aber bei Erreichen der Volljährigkeit angenommen, dass ein nunmehr erwachsenes Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen könnte. Nimmt beispielsweise ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit keine Ausbildung und kein Studium auf, so endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Etwas anderes gilt, wenn das möglicherweise noch minderjährige oder auch volljährige Kind eine erste Ausbildung beginnt. Die Eltern sind weiter unterhaltspflichtig, es kommt aber zur Anrechnung von Ausbildungsvergütungen und anderen Einkünften. Die Eltern bleiben auch unterhaltspflichtig, wenn Kinder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Die Unterhaltsverpflichtung gilt ebenso für einen Überbrückungszeitraum zwischen Beendigung der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung maximal bis zu einem Zeitraum von 4 Monaten. Heiratet ein Kind, geht die Unterhaltsverpflichtung normalerweise auf den Ehepartner über. Kann dieser keinen Unterhalt leisten, weil er sich beispielsweise selbst noch in einer Ausbildung befindet, besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern zumindest teilweise fort.

    Es sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Zu welchem Anteil jedes Elternteil unterhaltsverpflichtet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des Elternteils. Deshalb müssen beide Einkommen bekannt sein. Das Kind hat einen Auskunftsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Bei volljährigen Kindern ist die Grundlage für den Unterhaltsbedarf das zusammenaddierte Nettoeinkommen beider Eltern. Das gilt jedenfalls für Kinder, die sich volljährig in einer Berufsausbildung befinden. Für Studenten legt die Düsseldorfer Tabelle nach aktuellem Stand immer pauschal 860 EUR als Bedarf monatlich zugrunde. Jeder Elternteil ist anteilig in der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens verpflichtet, davon wird der Selbstbehalt abgezogen. Leistet ein Elternteil zusätzlich Naturalunterhalt, kann er diese Beträge gegebenenfalls von seiner Barunterhaltsverpflichtung abziehen.